Urteil
25 A 1541/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufsunfähigkeitsrente nach § 10 Abs.1 Satz1 der Satzung setzt vollständige Berufsunfähigkeit aufgrund körperlichen Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte voraus; teilweise Einschränkungen genügen nicht.
• Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn das Mitglied noch jede Tätigkeit zur Einkommenserzielung ausüben kann, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann; Anstellungstätigkeiten sind zumutbar.
• Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit bedarf es substantiierter ärztlicher Aussagen, welche konkreten ärztlichen Tätigkeiten wegen der Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden können; der K. ist zur Mitwirkung an Untersuchungen verpflichtet.
• Ablehnungsbescheide werden bestandskräftig, sofern keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen und damit der Verwaltungsrechtsweg für den betreffenden Zeitraum ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Berufsunfähigkeitsrente ohne vollständige Berufsunfähigkeit • Berufsunfähigkeitsrente nach § 10 Abs.1 Satz1 der Satzung setzt vollständige Berufsunfähigkeit aufgrund körperlichen Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte voraus; teilweise Einschränkungen genügen nicht. • Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn das Mitglied noch jede Tätigkeit zur Einkommenserzielung ausüben kann, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann; Anstellungstätigkeiten sind zumutbar. • Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit bedarf es substantiierter ärztlicher Aussagen, welche konkreten ärztlichen Tätigkeiten wegen der Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden können; der K. ist zur Mitwirkung an Untersuchungen verpflichtet. • Ablehnungsbescheide werden bestandskräftig, sofern keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen und damit der Verwaltungsrechtsweg für den betreffenden Zeitraum ausgeschlossen ist. Der K., niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer, stellte Anträge auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für verschiedene Zeiträume seit 1982. Nach Schließung seiner Praxis 1981 und mehreren psychiatrischen Begutachtungen ordnete die Bezirksregierung zeitweise das Ruhen seiner Approbation an; die Ruhensanordnung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Die Versorgungseinrichtung lehnte Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente ab, zuletzt mit Bescheid vom 12.12.1989 (Widerspruchsbescheid 22.4.1991). Der K. führte teilweise Beschäftigungen als Angestellter aus und legte verschiedene Gutachten vor; er verweigerte wiederholt ärztliche Untersuchungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab; mit der Berufung verlangt der K. die Gewährung rückwirkender Rentenzeiträume sowie Erhöhung der seit 1992 gezahlten Rente. • Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs.1 S.1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung; maßgeblich ist die vollständige Berufsunfähigkeit wegen körperlichen Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte. • Nach § 10 Abs.1 S.2–3 Satzung ist Berufsunfähigkeit dann anzunehmen, wenn jede ärztliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, dem Mitglied versagt ist; einfache Einschränkungen oder teilweise Berufsunfähigkeit genügen nicht. • Zur Feststellung sind aussagekräftige medizinische Gutachten erforderlich, die konkret benennen, welche ärztlichen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können; bei Zweifeln ist das Mitglied zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet (§ 10 Abs.1 S.5 Satzung). • Der vom Verwaltungsgericht eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachterbefund (Februar 1994) stellt zwar eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert fest, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der K. grundsätzlich zu einer ärztlichen Tätigkeit als angestellter Arzt in der Lage sei, allenfalls mit anfänglichen Einarbeitungsschwierigkeiten von etwa einem halben Jahr. • Frühere Gutachten, insbesondere von Dr. L., bestätigen, dass eine Tätigkeit in einem verantwortlichen Anstellungsverhältnis möglich ist; Feststellungen eines Grades der Behinderung (GdB) oder wirtschaftliche Nachteile durch langjährige Berufsausübungslosigkeit begründen keinen Anspruch nach der Satzung. • Für die Zeiträume bis Ende November 1984 ist die Überprüfung wegen Bestandskraft des Ablehnungsbescheids ausgeschlossen; für June 1988 bis Mai 1992 scheitert ein Anspruch an fehlender Rentenversicherungspflichtigkeit in Teilen und daran, dass der Antrag vom 24.3.1988 erst Anspruch ab Juni 1988 auslösen konnte. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die fehlende Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für Berufsunfähigkeitsrente festgestellt; die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung des K. wurde zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die begehrte rückwirkende Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente und eine nachträgliche Erhöhung der seit Juni 1992 gezahlten Rente abgelehnt wurden, bleibt bestehen. Der K. hat keinen Anspruch, weil es an der für § 10 Abs.1 Satz1 der Satzung erforderlichen vollständigen Berufsunfähigkeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen fehlt. Medizinische Gutachten ergaben zwar eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert, wohl aber die Fähigkeit, als angestellter Arzt tätig zu sein; teilweise Einschränkungen oder wirtschaftliche Folgen langjähriger Nichtausübung genügen nicht für den Rentenanspruch. Kosten des Verfahrens hat der K. zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.