Beschluss
3 A 264/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist der Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärungen für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach §125 Abs.1 VwGO in entsprechender Anwendung des §92 Abs.2 VwGO einzustellen.
• Ein früheres Urteil ist wirkungslos zu erklären, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt haben (§173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO).
• Bei beiderseitiger Erledigungserklärung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; sind die Erfolgsaussichten bis zur Erledigung offen, werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben (§161 Abs.2 VwGO).
• Für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht ist auf den Eindruck einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage abzustellen; einzelne Mängel (z. B. Lücken im Schutzgeländer) führen nicht automatisch zur Unfertigkeit im Sinne des §133 Abs.2 BauGB.
• Verkehrssicherungspflichten eines Trägers (z. B. Beseitigung einer Lücke im Schutzgeländer) betreffen regelmäßig die Beitragspflicht nur insoweit, als damit beitragsfähige Herstellungskosten i.S.v. §128 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB verbunden sind.
Entscheidungsgründe
Verfahren nach Erledigungserklärung einzustellen; Beitragspflicht an endgültiger Herstellung auszurichten • Ist der Rechtsstreit durch beiderseitige Erledigungserklärungen für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach §125 Abs.1 VwGO in entsprechender Anwendung des §92 Abs.2 VwGO einzustellen. • Ein früheres Urteil ist wirkungslos zu erklären, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt haben (§173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO). • Bei beiderseitiger Erledigungserklärung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; sind die Erfolgsaussichten bis zur Erledigung offen, werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben (§161 Abs.2 VwGO). • Für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht ist auf den Eindruck einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage abzustellen; einzelne Mängel (z. B. Lücken im Schutzgeländer) führen nicht automatisch zur Unfertigkeit im Sinne des §133 Abs.2 BauGB. • Verkehrssicherungspflichten eines Trägers (z. B. Beseitigung einer Lücke im Schutzgeländer) betreffen regelmäßig die Beitragspflicht nur insoweit, als damit beitragsfähige Herstellungskosten i.S.v. §128 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB verbunden sind. Der Kläger focht einen Erschließungsbeitragsbescheid an; Streitgegenstand war die Frage, ob die Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt und damit beitragspflichtig sei. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Beitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil ein Schutzgeländer an einer Strecke von etwa 15 m unterbrochen und damit der Eindruck einer Unfertigkeit der Straße entstanden sei. Der Beklagte schloss die Lücke im Verlauf des Berufungsverfahrens und berief sich darauf, dies diene seiner Verkehrssicherungspflicht und nicht der Heilung des Bescheids. Beide Parteien erklärten schließlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Parteien stritten zuvor auch darüber, welche Kosten dem herzustellenden Straßenausbau zuzurechnen seien und welche Grundstücke in das Verteilungsgebiet einzubeziehen seien. • Wegen der beiderseitigen Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen (§125 Abs.1 VwGO i.V.m. §92 Abs.2 VwGO) und das Vorverfahren wirkungslos zu erklären (§173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO). • Bei der Kostenentscheidung ist nach §161 Abs.2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billig zu entscheiden; da bis zur Erledigung der Ausgang offen war und keine überwiegende Erfolgsaussicht des Klägers bestand, wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§155 Abs.1 VwGO zugrunde gelegt). • Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts, die Lücke im Schutzgeländer habe den Eindruck der Unfertigkeit der Straße vermittelt, ist in den getroffenen Feststellungen nicht ausreichend begründet; es fehlt an nachvollziehbaren Anhaltspunkten, dass der abgerechnete Straßenausbau nicht dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm bzw. ergänzenden Bauprogramm entsprach (§133 Abs.2 BauGB maßgeblich für Entstehen der Beitragspflicht). • Die nachträgliche Schließung der Lücke durch den Beklagten während des Berufungsverfahrens heiligt den Bescheid nur dann, wenn dadurch die bis dahin rechtswidrige Beitragspflicht nachträglich beseitigt würde; das ist zweifelhaft und nach Aktenlage nicht erforderlich gewesen, weil für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf den Gesamteindruck der fertigen Anlage abzustellen ist (maßgeblich sind Rechtsprechung und §133 Abs.2, §128 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB). • Verkehrssicherungspflichten betreffen die Beitragspflicht nur in Bezug auf die Frage, ob die hierfür entstandenen Kosten als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu qualifizieren sind (§2 Abs.2 Nr.3 StrWG NW und §128 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB). Eine Erweiterung des Verteilungsgebiets durch den Beklagten führt nicht ohne Weiteres zu einer günstigeren Kostenentscheidung, zumal die Beitragshöhe unverändert blieb. Das Verfahren wurde eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2.12.1994 wurde für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben, da der Ausgang bis zur Erledigung offen war und keine überwiegende Erfolgsaussicht des Klägers bestand. Der Beklagte hatte während des Berufungsverfahrens die Lücke im Schutzgeländer geschlossen, was er mit seiner Verkehrssicherungspflicht begründete; eine nachträgliche Heilung des Bescheids durch diese Maßnahme konnte nicht überzeugend festgestellt werden. Entscheidend für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bleibt der Gesamteindruck einer bereits abgeschlossenen Erschließungsanlage; einzelne Mängel begründen nicht zwangsläufig die Unfertigkeit im Sinne des §133 Abs.2 BauGB. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 7.545,40 DM festgesetzt.