Beschluss
2 A 3398/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §124 Abs.2 VwGO eingelegt wird.
• Wiedereinsetzung nach §60 VwGO fehlt, wenn die Fristversäumnis dem Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten zuzurechnen ist.
• Ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten über Kostenrisiken rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereinsetzung, wenn Nachfragen bei Rechtskundigen zumutbar waren.
• Humanitäre Erwägungen begründen keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Wiedereinsetzung nach §60 VwGO.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Berufung; keine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Bevollmächtigten • Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §124 Abs.2 VwGO eingelegt wird. • Wiedereinsetzung nach §60 VwGO fehlt, wenn die Fristversäumnis dem Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten zuzurechnen ist. • Ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten über Kostenrisiken rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereinsetzung, wenn Nachfragen bei Rechtskundigen zumutbar waren. • Humanitäre Erwägungen begründen keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Wiedereinsetzung nach §60 VwGO. Die Kläger erhielten am 20.07.1994 ein Urteil des Verwaltungsgerichts mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung. Die einmonatige Berufungsfrist begann zu laufen und endete nach Berechnung am 22.08.1994. Die Kläger beauftragten in der Bundesrepublik Deutschland die Eheleute L. und B. T., ihre Interessen wahrzunehmen. Diese versäumten es, fristgerecht Berufung einzulegen; die Kläger reichten die Berufung erst im April 1995 ein. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, ihre Bevollmächtigten hätten die Fristversäumnis nicht zu vertreten oder seien mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut gewesen. • Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §124 Abs.2 VwGO eingelegt wurde; maßgeblich war die Zustellung am 20.07.1994 und Ablauf der Frist am 22.08.1994 (§125 Abs.2 VwGO, §57 Abs.2 VwGO i.V.m. §222 ZPO, §§187,188 BGB). • Wiedereinsetzung gemäß §60 VwGO setzt Unverschulden voraus; Verschulden ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessbeteiligten verletzt wurde und das Verhalten des Bevollmächtigten der Partei zugerechnet wird. • Nach dem Vortrag der Kläger haben die in Deutschland beauftragten Eheleute die Berufung schuldhaft nicht eingelegt; hierfür wurden keine unverschuldeten Gründe vorgetragen, sodass die Voraussetzung des §60 Abs.1 VwGO fehlt. • Ein als Rechtsirrtum vorgetragener Kostengrund rechtfertigt keine Wiedereinsetzung, weil es den Bevollmächtigten zumutbar und möglich gewesen wäre, fachkundige Auskunft einzuholen; deswegen ist das Verschulden gegeben. • Die besondere Herkunft der Bevollmächtigten (Russlanddeutsche) ändert nichts: Auch hier war es zumutbar, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. • Humanitäre Gründe können nach der gesetzlichen Regelung des §60 VwGO nicht als eigene Anspruchsgrundlage für Wiedereinsetzung herangezogen werden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§132 Abs.2 VwGO). Die Berufung der Kläger wurde verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §60 VwGO wurde abgelehnt, da die Fristversäumnis auf dem Verschulden der von den Klägern beauftragten Bevollmächtigten beruhte und ein Rechtsirrtum über Verfahrenskosten nicht entschuldbar war. Die Besonderheiten der Bevollmächtigten (Russlanddeutsche) und humanitäre Erwägungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.