OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 3506/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine an einen inhaftierten Ausländer gerichtete Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn die Ausreisefrist in die Haftzeit fällt. • Dem inhaftierten Ausländer ist es regelmäßig möglich, die mit der Fristsetzung verfolgte Vorbereitung der Ausreise auch aus der Haft heraus zu erreichen. • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohungen gegenüber inhaftierten Ausländern • Eine an einen inhaftierten Ausländer gerichtete Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn die Ausreisefrist in die Haftzeit fällt. • Dem inhaftierten Ausländer ist es regelmäßig möglich, die mit der Fristsetzung verfolgte Vorbereitung der Ausreise auch aus der Haft heraus zu erreichen. • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. Der Antragsteller, ein inhaftierter Ausländer, wurde mit einer Abschiebungsandrohung und einer Ausreisefrist belegt. Er wendete sich gegen die Ausweisung und die Androhung und erhob Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen anders beurteilt. Der Senat prüfte, ob die Ausreisefrist, die in die Haftzeit fällt, die Androhung unwirksam macht. Entscheidungsrelevant war, ob ein inhaftierter Ausländer die erforderlichen Vorbereitungen zur Ausreise aus der Haft treffen kann. Außerdem wurden Kosten und Streitwert des Beschwerdeverfahrens festgestellt. Das Verfahren betraf lediglich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung, nicht Nebensachen oder weitere prozessuale Fragen. • Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist eine Abschiebungsandrohung an einen inhaftierten Ausländer grundsätzlich zulässig, auch wenn die gesetzte Ausreisefrist in die Haftzeit fällt. • Der Zweck der Fristsetzung besteht darin, dem Ausländer die Möglichkeit zu geben, die Ausreise vorzubereiten; dieser Zweck bleibt regelmäßig aus der Haft erreichbar, etwa durch Kontaktaufnahme mit Behörden, Konsulat oder bevollmächtigten Dritten. • Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hatte, die Frist falle in die Haftzeit und mache die Androhung rechtswidrig, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil die Vorbereitung der Ausreise aus der Haft typischerweise möglich ist. • Die offensichtliche Rechtmäßigkeit von Ausweisung und Abschiebungsandrohung rechtfertigt die Zurückweisung der Beschwerde. • Als Rechtsgrundlage und Bezugspunkt dienen die einschlägigen Verwaltungsrechtsprinzipien zur Ausweisung und zur Wirksamkeit von Fristsetzungen gegenüber ausländischen Inhaftierten. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen, weil die Ausweisung sowie die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. Der Senat bestätigt, dass eine Ausreisefrist, die in die Haftzeit fällt, die Wirksamkeit der Androhung nicht grundsätzlich ausschließt, da der inhaftierte Ausländer die Vorbereitung der Ausreise in der Regel aus der Haft erreichen kann. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wurde auf 4.000 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.