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Beschluss

7 B 934/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. • Eine bestehende Beseitigungspflicht aus einer Ordnungsverfügung bleibt trotz teilweiser Erhaltung einer Bauteilsubstanz vollstreckbar, wenn die verbleibende Konstruktion nicht die Merkmale einer rechtlich relevanten Umwandlung aufweist. • Ob eine Holzkonstruktion als Pergola zu qualifizieren ist, richtet sich nach Funktion, äußeren Erscheinungsbild und Standort; bloßes Aufranken von Pflanzen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Carport-Rest nicht als Pergola; Beseitigungsanordnung vollstreckbar • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. • Eine bestehende Beseitigungspflicht aus einer Ordnungsverfügung bleibt trotz teilweiser Erhaltung einer Bauteilsubstanz vollstreckbar, wenn die verbleibende Konstruktion nicht die Merkmale einer rechtlich relevanten Umwandlung aufweist. • Ob eine Holzkonstruktion als Pergola zu qualifizieren ist, richtet sich nach Funktion, äußeren Erscheinungsbild und Standort; bloßes Aufranken von Pflanzen genügt nicht. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Festsetzungsverfügung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung von 19. Januar 1994, die die Entfernung eines Carports forderte. Trotz mehrfacher Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hatte die Antragstellerin nur teilweise beseitigt; es blieb ein reduzierter Carport mit Dachresten und Querbalken bestehen. Die Behörde nahm an, die verbleibende Konstruktion sei kein zulässiger Umbau zu einer Pergola und setzte zur Durchsetzung die Ersatzvornahme fest. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Ablehnung wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht bestätigt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist auf die Entscheidungsgründe). • Die Beseitigungspflicht aus der Ordnungsverfügung vom 19.01.1994 besteht weiterhin, weil die Antragstellerin trotz wiederholter Zwangsgeldandrohungen ihrer Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist; die Festsetzungsverfügung zur Ersatzvornahme ist daher durchsetzbar. • Nach dem Bauordnungsrecht ist eine Pergola als nach oben offener Laubengang zu verstehen, der primär als Rankhilfe und gartengestaltendes Element dient; einschlägige Kriterien sind Funktion, äußeres Erscheinungsbild und Standort (vgl. § 62 Abs.1 Nr.7 BauONW 1984 / § 65 Abs.1 Nr.28 BauONW 1995). • Der verbleibende "Rest"carport erfüllt diese Kriterien nicht: Konstruktion, Abmessung und Proportion entsprechen nicht dem üblichen Pergolatypus, und der Standort über einer Garagenzufahrt zwischen Straße, Garage, Hauswand und Nachbargrenze fehlt der Bezug zur Gartengestaltung. • Dass Pflanzen an einigen Teilen hochranken, reicht nicht aus, um aus dem Restcarport eine Pergola zu machen; das äußere Erscheinungsbild und der Standort lassen vielmehr einen unvollendeten Unterstellplatz für ein Kraftfahrzeug erkennen. • Es liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, auch wenn die Behörde nicht in allen Nachbarschaftsfällen gleich handeln sollte; das Interesse der Nachbarn an Durchsetzung der Ordnungsverfügung lässt die Maßnahme gerechtfertigt erscheinen. • Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde unter Bezug auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz1 GKG festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Festsetzungsverfügung zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung bleibt wirksam. Die verbleibende Konstruktion ist kein rechtlich relevanter Umbau zu einer Pergola, sodass die Beseitigungspflicht fortbesteht und vollstreckbar ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.000,00 DM festgesetzt. Insgesamt hat die Behörde daher zu Recht die Durchsetzung der Ordnungsverfügung betrieben und der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz ist erfolglos geblieben.