Urteil
11 A 1347/91
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unterirdische Schwimmhalle mit Grundfläche von ca. 140 qm im Außenbereich ist als eigenständige bauliche Anlage nach § 29 Satz 1 BauGB zu beurteilen.
• Für Vorhaben im Außenbereich sind die Vorschriften des § 35 BauGB einzuhalten; die Genehmigung kann versagt werden, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
• Die Erweiterung eines zulässigen Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nur zulässig, wenn sie im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Baugenehmigung für unterirdische Schwimmhalle im Außenbereich • Eine unterirdische Schwimmhalle mit Grundfläche von ca. 140 qm im Außenbereich ist als eigenständige bauliche Anlage nach § 29 Satz 1 BauGB zu beurteilen. • Für Vorhaben im Außenbereich sind die Vorschriften des § 35 BauGB einzuhalten; die Genehmigung kann versagt werden, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. • Die Erweiterung eines zulässigen Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nur zulässig, wenn sie im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Der Kläger beantragte die Genehmigung zum Bau einer unterirdischen Schwimmhalle (ca. 140 qm Grundfläche, ca. 86 cbm Volumen) an ein auf seinem im Außenbereich liegenden Grundstück wiedererrichtetes denkmalgeschütztes Hofensemble anzuschließen. Die Schwimmhalle sollte vollständig mit Erdreich bedeckt und nur durch einen kleinen Lüftungsschacht sichtbar sein. Die Baubehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen § 35 Abs. 2 BauGB und führe zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung; der Flächennutzungsplan sehe keine Bauflächen vor. Kläger und Behörde bestritten die Erforderlichkeit der Anlage für den Denkmalschutz und die Einordnung als zulässige Nebenanlage; der Kläger berief sich ersatzweise auf § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB als Erweiterung des Wohngebäudes. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Schwimmhalle ist eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage nach §§ 29, 60 ff. BauO NW und somit dem Bauplanungsrecht zuzuordnen (§§ 30–37 BauGB). • Im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Zulassung nur möglich, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden; hier sprechen der Flächennutzungsplan und die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung gegen eine Genehmigung. • Die Schwimmhalle ist aufgrund ihrer Größe (ca. 140 qm) und ihrer Selbständigkeit nicht als unscheinbare Nebenanlage des Wohnhauses zu werten; eine gegenseitige Kompensation öffentlicher Belange ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Der Anspruch aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf Erweiterung zulässiger Wohngebäude greift nicht, weil fraglich ist, ob eine Schwimmhalle überhaupt eine Wohnhauserweiterung i.S.d. Norm darstellt und weil die Erweiterung unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe der Wohnbedürfnisangemessenheit (Maßstab z.B. 2. Wohnungsbaugesetz § 39) nicht angemessen ist. • Die erforderliche Angemessenheitsprüfung richtet sich nach objektiven Kriterien; eine 140 qm große Schwimmhalle übersteigt die für eine einheitliche Wohnnutzung als angemessen erachtete Größe und ist nicht notwendig für die funktionsgerechte Nutzung des Wohngebäudes. • Weitere Gesichtspunkte wie überwirkender Bestandsschutz können offenbleiben, da die Errichtung der Schwimmhalle nicht erforderlich ist. • Kosten- und Beschlussgründe: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung war unbegründet. Die unterirdische Schwimmhalle ist als eigenständige, genehmigungspflichtige bauliche Anlage im Außenbereich zu beurteilen und verletzt öffentliche Belange, insbesondere wegen des Flächennutzungsplans und der Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung. Eine Ausnahme nach § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, und ein Anspruch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB besteht nicht, weil die Erweiterung nicht als angemessen im Sinne objektiver Wohnbedürfnisse anzusehen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; die Revision wurde nicht zugelassen.