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Urteil

4 A 399/85

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hundefutter, das im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen sowie Bestandteilen der Fischerei besteht, fällt unter § 67 Abs. 1 Nr. 2 GewO und darf auf Wochenmärkten angeboten werden. • Die Verarbeitung und Vermischung von Urprodukten in gesonderten Betrieben führt nicht automatisch dazu, dass das Endprodukt nicht mehr als Erzeugnis der Landwirtschaft oder des Gartenbaus im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 GewO zu qualifizieren ist. • Traditionsrechtliche Marktgattungen wie Viehfutter sind durch Auslegung des Gesetzes zu erfassen; eine ausdrückliche Nennung im Gesetz wäre erforderlich, um sie auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Verkauf von Hundefutter auf Wochenmärkten als Ware der Landwirtschaft/Gartenbau (§ 67 Abs.1 Nr.2 GewO) • Hundefutter, das im Wesentlichen aus landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugnissen sowie Bestandteilen der Fischerei besteht, fällt unter § 67 Abs. 1 Nr. 2 GewO und darf auf Wochenmärkten angeboten werden. • Die Verarbeitung und Vermischung von Urprodukten in gesonderten Betrieben führt nicht automatisch dazu, dass das Endprodukt nicht mehr als Erzeugnis der Landwirtschaft oder des Gartenbaus im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 GewO zu qualifizieren ist. • Traditionsrechtliche Marktgattungen wie Viehfutter sind durch Auslegung des Gesetzes zu erfassen; eine ausdrückliche Nennung im Gesetz wäre erforderlich, um sie auszuschließen. Der Kläger betrieb seit 1980 einen Wochenmarktstand und verkaufte dort in Tüten verpacktes Hundefutter unter der Marke "Superdog" in verschiedenen Sorten. Das Produkt bestand nach seiner Angabe aus Hafer- und Maisflocken, Gemüseflocken, Seealgen sowie getrockneten Fleischbrocken. Die Behörde teilte dem Kläger 1983 mit, diese Waren gehörten nicht zu den auf dem Wochenmarkt zugelassenen Waren, woraufhin der Kläger Klage auf Feststellung seiner Verkaufsberechtigung erhob. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Hundefutter sei durch Verarbeitung zu einem eigenständigen Erzeugnis geworden und damit kein Produkt des Gartenbaus oder der Landwirtschaft. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich ergänzend auf Bestandsschutz. • Rechtsgrundlage ist § 67 Abs. 1 GewO, wonach Produkte des Gartenbaus, der Landwirtschaft und der Fischerei auf Wochenmärkten zulässig sind (Nr. 2 erfasst Vieh- und Tierfutter). • Historische und systematische Auslegung: Die Neufassung der Regelung beabsichtigte keine inhaltliche Änderung gegenüber früherer Rechtsprechung, die auch verarbeitete Produkte erfasste; Verarbeitung in besonderen Betrieben schließt Marktgängigkeit nicht aus. • Traditionelle Marktgattungen wie Viehfutter wurden schon historisch dem Wochenmarktverkehr zugeordnet; der Gesetzgeber hätte ein Ausschlusswollen ausdrücklich formulieren müssen. • Tatbestandliche Zuordnung: Das angefochtene Hundefutter besteht im Wesentlichen aus Getreide, Gemüse, Fleischbrocken und gegebenenfalls Seealgen; diese Ausgangsstoffe stammen aus Landwirtschaft, Gartenbau oder Fischerei und begründen damit die Einordnung unter § 67 Abs. 1 Nr. 2 GewO. • Die bloße Veränderung der Qualität durch Vermischung oder Verarbeitung führt nicht dazu, dass Produkte wie Marmeladen oder Hundefutter aus dem Schutzbereich der Vorschrift herausfallen; entsprechende Vergleiche stützen die Auslegung. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, auf dem Wochenmarkt in der genannten Stadt in Tüten verpacktes, aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetztes Hundefutter zu verkaufen. Die Beurteilung stützt sich darauf, dass die wesentlichen Bestandteile des Futters aus Landwirtschaft, Gartenbau oder Fischerei stammen und § 67 Abs.1 Nr.2 GewO auch verarbeitete Erzeugnisse erfasst. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.