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Urteil

9 LC 112/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0918.9LC112.22.00
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Leitsätze
1. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn sich eine Kommune bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung in einer Straßenreinigungsgebührensatzung dafür entscheidet, die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite anhand der tatsächlichen Länge und nicht einer Projektionsmethode zu berechnen. 2. Es verstößt nicht gegen das Zitiergebot, wenn in der Straßenreinigungsverordnung Absatz und Ziffer der Rechtsgrundlage in § 55 NPOG nicht angegeben werden (Anschluss an NdsOVG, Urteil vom 12.12.2024 1 LC 87/22 ). 3. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers, ob er Überdeckungen aus nicht mehr ausgleichspflichtigen Vorjahren in die Gebührenkalkulation einstellt ( § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ). 4. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ist auch anwendbar, wenn wie hier ein Satzungsgeber aufgrund rechtswidriger Gebührensätze und Satzungen in Vorjahren nachträglich eine Neukalkulation/Nachkalkulation mit dem Ziel vornimmt, die ursprünglich für eine Einheitsgebühr kalkulierten Kosten auf die getrennten Leistungsbereiche Sommerdienst und Winterdienst aufzuteilen und so erst ermitteln zu können, ob sich für den jeweiligen Teilleistungsbereich Über- oder Unterdeckungen ergeben. 5. Eine Neukalkulation/Nachkalkulation, die nur der Ermittlung von Über- und Unterdeckungen für die Kalkulation der Sommer- und Winterdienstgebühren eines Gebührenjahres dient, setzt nicht voraus, dass die Straßenreinigungsgebührensatzungen vorheriger Jahre rückwirkend insgesamt mit den neu kalkulierten Gebührensätzen beschlossen und bekanntgemacht worden sind. 6. Die Ausgleichspflicht für Überdeckungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 NKAG besteht neben der Ausgleichspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG , bezieht sich jedoch nur auf den Ausgleich versehentlicher Kalkulationsfehler i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 NKAG . 7. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Gebührenkalkulation können vom Satzungsgeber in einem ersten Schritt versehentlich zu Unrecht eingestellte Kostenpositionen mit den in einem zweiten Schritt zu hoch angesetzten Überdeckungen ausgeglichen werden ( Senatsurteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17 ). 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 40 , 47 Abs. 1 Satz 1 , 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG verdreifacht, wenn von dem Verfahren offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte ausgehen, weil um die Wirksamkeit des Satzungsrechts gestritten wird und der Ausgang des Verfahrens für das konkrete Gebührenjahr auch Bedeutung für weitere Gebührenjahre hat (hier bejaht).
Entscheidungsgründe
1. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn sich eine Kommune bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung in einer Straßenreinigungsgebührensatzung dafür entscheidet, die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite anhand der tatsächlichen Länge und nicht einer Projektionsmethode zu berechnen. 2. Es verstößt nicht gegen das Zitiergebot, wenn in der Straßenreinigungsverordnung Absatz und Ziffer der Rechtsgrundlage in § 55 NPOG nicht angegeben werden (Anschluss an NdsOVG, Urteil vom 12.12.2024 1 LC 87/22 ). 3. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers, ob er Überdeckungen aus nicht mehr ausgleichspflichtigen Vorjahren in die Gebührenkalkulation einstellt ( § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ). 4. § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG ist auch anwendbar, wenn wie hier ein Satzungsgeber aufgrund rechtswidriger Gebührensätze und Satzungen in Vorjahren nachträglich eine Neukalkulation/Nachkalkulation mit dem Ziel vornimmt, die ursprünglich für eine Einheitsgebühr kalkulierten Kosten auf die getrennten Leistungsbereiche Sommerdienst und Winterdienst aufzuteilen und so erst ermitteln zu können, ob sich für den jeweiligen Teilleistungsbereich Über- oder Unterdeckungen ergeben. 5. Eine Neukalkulation/Nachkalkulation, die nur der Ermittlung von Über- und Unterdeckungen für die Kalkulation der Sommer- und Winterdienstgebühren eines Gebührenjahres dient, setzt nicht voraus, dass die Straßenreinigungsgebührensatzungen vorheriger Jahre rückwirkend insgesamt mit den neu kalkulierten Gebührensätzen beschlossen und bekanntgemacht worden sind. 6. Die Ausgleichspflicht für Überdeckungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 NKAG besteht neben der Ausgleichspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG , bezieht sich jedoch nur auf den Ausgleich versehentlicher Kalkulationsfehler i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 NKAG . 7. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Gebührenkalkulation können vom Satzungsgeber in einem ersten Schritt versehentlich zu Unrecht eingestellte Kostenpositionen mit den in einem zweiten Schritt zu hoch angesetzten Überdeckungen ausgeglichen werden ( Senatsurteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17 ). 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 40 , 47 Abs. 1 Satz 1 , 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG verdreifacht, wenn von dem Verfahren offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte ausgehen, weil um die Wirksamkeit des Satzungsrechts gestritten wird und der Ausgang des Verfahrens für das konkrete Gebührenjahr auch Bedeutung für weitere Gebührenjahre hat (hier bejaht).