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Urteil

9 LC 124/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0820.9LC124.22.00
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Leitsätze
1. Der Quadratwurzelmaßstab verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, wenn es im Satzungsgebiet einer Kommune übergroße landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt (hierzu auch das Urteil vom 20.8.2025 9 LC 46/23 ). 2. Ist die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs auch im Hinblick auf übergroße Grundstücke in Ortsrandlage mit höherrangigem Recht vereinbar, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in einer vom Rat beschlossenen Billigkeitsrichtlinie nicht an. 3. Zur Bestimmtheit eines Straßenreinigungsgebührenbescheides im Hinblick auf die Angabe weiterer Straßen. 4. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist nicht die (baurechtliche) Lage eines Grundstücks, sondern ob die Straße, an welche ein Grundstück grenzt, innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt (ständige Senatsrechtsprechung, siehe nur Urteil vom 30.1.2017 9 LB 193/16 ). 5. Die Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darf das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen. Dementsprechend ist in Verfahren, in denen von vornherein zwei Gebührenjahre Gegenstand des Verfahrens sind, die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des Durchschnittswerts der beiden Streitjahre zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
1. Der Quadratwurzelmaßstab verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, wenn es im Satzungsgebiet einer Kommune übergroße landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt (hierzu auch das Urteil vom 20.8.2025 9 LC 46/23 ). 2. Ist die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs auch im Hinblick auf übergroße Grundstücke in Ortsrandlage mit höherrangigem Recht vereinbar, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Regelungen in einer vom Rat beschlossenen Billigkeitsrichtlinie nicht an. 3. Zur Bestimmtheit eines Straßenreinigungsgebührenbescheides im Hinblick auf die Angabe weiterer Straßen. 4. Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist nicht die (baurechtliche) Lage eines Grundstücks, sondern ob die Straße, an welche ein Grundstück grenzt, innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt (ständige Senatsrechtsprechung, siehe nur Urteil vom 30.1.2017 9 LB 193/16 ). 5. Die Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darf das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen. Dementsprechend ist in Verfahren, in denen von vornherein zwei Gebührenjahre Gegenstand des Verfahrens sind, die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des Durchschnittswerts der beiden Streitjahre zu begrenzen.