Beschluss
7 ME 38/25
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0811.7ME38.25.00
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Leitsätze
1. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG können im Einzelfall auch für die Umsetzung von Vorhaben Privater angeführt werden (hier: Verlegung eines der Stromversorgung dienenden Seekabels von einem Offshore-Windpark zu einer Gasförderplattform). 2. Notwendigkeit i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt keine Unausweichlichkeit oder Alternativlosigkeit der Befreiungserteilung. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit verlangt, dass die die Befreiung erfordernde Handlung vernünftigerweise geboten ist.
Entscheidungsgründe
1. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG können im Einzelfall auch für die Umsetzung von Vorhaben Privater angeführt werden (hier: Verlegung eines der Stromversorgung dienenden Seekabels von einem Offshore-Windpark zu einer Gasförderplattform). 2. Notwendigkeit i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt keine Unausweichlichkeit oder Alternativlosigkeit der Befreiungserteilung. Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit verlangt, dass die die Befreiung erfordernde Handlung vernünftigerweise geboten ist.