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Urteil

9 LB 155/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0619.9LB155.22.00
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Leitsätze
1. Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau kommt u. a. dann in Betracht, wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht. Das ist dann der Fall, wenn 1. die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes nur in einem Teilbereich notwendig ist und die Gemeinde dies deutlich gemacht hat, 2. eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt und 3. die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (vgl. dazu bereits die Senatsurteile vom 19.2.2020 9 LB 132/17 juris und vom 11.7.2007 9 LC 262/04 juris). 2. Die Gemeinde kann die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus auch noch während des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch noch im Berufungsverfahren, deutlich machen. 3. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus gegeben sind, ist eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau setzt nicht voraus, dass alle Teileinrichtungen auf gleicher Länge ausgebaut werden. 4. Im Rahmen der Frage, ob von einem privaten Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, ist für die Beurteilung der räumlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung eine natürliche Betrachtungsweise maßgebend. Eine rein formelle Betrachtung anhand der Flurstücksgrenzen ist nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
1. Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau kommt u. a. dann in Betracht, wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht. Das ist dann der Fall, wenn 1. die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes nur in einem Teilbereich notwendig ist und die Gemeinde dies deutlich gemacht hat, 2. eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt und 3. die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (vgl. dazu bereits die Senatsurteile vom 19.2.2020 9 LB 132/17 juris und vom 11.7.2007 9 LC 262/04 juris). 2. Die Gemeinde kann die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus auch noch während des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch noch im Berufungsverfahren, deutlich machen. 3. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus gegeben sind, ist eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau setzt nicht voraus, dass alle Teileinrichtungen auf gleicher Länge ausgebaut werden. 4. Im Rahmen der Frage, ob von einem privaten Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, ist für die Beurteilung der räumlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung eine natürliche Betrachtungsweise maßgebend. Eine rein formelle Betrachtung anhand der Flurstücksgrenzen ist nicht angezeigt.