Beschluss
1 MN 52/25
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0602.1MN52.25.00
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Leitsätze
1. Private Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind solche, die im Rahmen der planerischen Abwägung individualisiert und konkretisiert zu behandeln sind; die planende Gemeinde hat sie als Interessen einer oder mehrerer bestimmter Personen zu berücksichtigen. 2. Den erforderlichen städtebaulichen Bezug haben nur solche privaten Belange, die sich aus dem Grundeigentum und den sich aus seiner Nutzung ergebenden Interessen ableiten. 3. Der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannte Belang der Bedürfnisse von behinderten Menschen ist grundsätzlich ein allein öffentlicher Belang, wenn nicht im Einzelfall eine im Grundeigentum wurzelnde besondere Nähebeziehung zu bestimmten Personen besteht. 4. § 7 Abs. 2 NBGG enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Barierrefreiheit der in der Vorschrift genannten öffenlichen Anlagen und Verkehrswege. 5. § 46a Nr. 2 NStrG und § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG konkretisieren die Anforderungen der allein öffentlichen Interessen dienenden Straßenbaulast; sie sind nicht drittschützend. 6. Weder die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fordert eine drittschützende Ausgestaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit. 7. Weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt ein abstrakt höherer Rang der Belange behinderter Menschen vor den anderen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen; die Vorschriften enthalten kein diesbezügliches Optimierungsgebot (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.12.2021 - 4 BN 19.21 -, BRS 89 Nr. 6 = juris Rn. 6).
Entscheidungsgründe
1. Private Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind solche, die im Rahmen der planerischen Abwägung individualisiert und konkretisiert zu behandeln sind; die planende Gemeinde hat sie als Interessen einer oder mehrerer bestimmter Personen zu berücksichtigen. 2. Den erforderlichen städtebaulichen Bezug haben nur solche privaten Belange, die sich aus dem Grundeigentum und den sich aus seiner Nutzung ergebenden Interessen ableiten. 3. Der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannte Belang der Bedürfnisse von behinderten Menschen ist grundsätzlich ein allein öffentlicher Belang, wenn nicht im Einzelfall eine im Grundeigentum wurzelnde besondere Nähebeziehung zu bestimmten Personen besteht. 4. § 7 Abs. 2 NBGG enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Barierrefreiheit der in der Vorschrift genannten öffenlichen Anlagen und Verkehrswege. 5. § 46a Nr. 2 NStrG und § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG konkretisieren die Anforderungen der allein öffentlichen Interessen dienenden Straßenbaulast; sie sind nicht drittschützend. 6. Weder die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fordert eine drittschützende Ausgestaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit. 7. Weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt ein abstrakt höherer Rang der Belange behinderter Menschen vor den anderen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen; die Vorschriften enthalten kein diesbezügliches Optimierungsgebot (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.12.2021 - 4 BN 19.21 -, BRS 89 Nr. 6 = juris Rn. 6).