Beschluss
1 ME 163/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0516.1ME163.24.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Neue Tatsachen sind im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig, wenn diese sie innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind. 2. Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anordnungen sind höchstpersönlicher Natur; sie gehen anders als die Grundverfügung nicht auf den Rechtsnachfolger über. 3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 C 2.23 -, NVwZ 2024, 1419 = ZfBR 2024, 429 = juris Rn. 27).
Entscheidungsgründe
1. Neue Tatsachen sind im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig, wenn diese sie innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind. 2. Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anordnungen sind höchstpersönlicher Natur; sie gehen anders als die Grundverfügung nicht auf den Rechtsnachfolger über. 3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 C 2.23 -, NVwZ 2024, 1419 = ZfBR 2024, 429 = juris Rn. 27).