Beschluss
1 OB 12/25
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0311.1OB12.25.00
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Leitsätze
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist. 2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10).
Entscheidungsgründe
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist. 2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschl. v. 6.9.2017 - 1 OB 115/17 -, BauR 2017, 2168 = BRS 85 Nr. 198 = juris Rn. 10).