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Urteil

2 LC 99/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2025:0224.2LC99.24.00
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Leitsätze
1. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf (auch in Deutschland) ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. 2. Hängt eine Berücksichtigung des von dem Kläger in Syrien nicht abgeschlossenen Studiums als förderungsrechtliche erste Ausbildung mithin davon ab, ob die besuchte Hochschule (Universität Aleppo) dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG bestimmten Ausbildungsstättentyp der "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist, so ist damit eine "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten gemeint. 3. Ein Asylbewerber bricht sein Studium im Heimatland mit seiner Flucht ins Ausland ab und vollzieht mit der Aufnahme eines anderen Studiums in Deutschland keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG . 4. Bei der Vermutung in § 7 Abs 3. S. 4 BAföG handelt es sich lediglich um eine Regelvermutung, die sich durch den Nachweis des Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entkräften lässt. Hierfür trifft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Beweislast.
Entscheidungsgründe
1. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf (auch in Deutschland) ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. 2. Hängt eine Berücksichtigung des von dem Kläger in Syrien nicht abgeschlossenen Studiums als förderungsrechtliche erste Ausbildung mithin davon ab, ob die besuchte Hochschule (Universität Aleppo) dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG bestimmten Ausbildungsstättentyp der "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist, so ist damit eine "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten gemeint. 3. Ein Asylbewerber bricht sein Studium im Heimatland mit seiner Flucht ins Ausland ab und vollzieht mit der Aufnahme eines anderen Studiums in Deutschland keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG . 4. Bei der Vermutung in § 7 Abs 3. S. 4 BAföG handelt es sich lediglich um eine Regelvermutung, die sich durch den Nachweis des Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entkräften lässt. Hierfür trifft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Beweislast.