Urteil
10 KN 66/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0128.10KN66.22.00
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Leitsätze
1. Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) kommt keine Außenwirkung gegenüber den von der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete Betroffenen zu. 2. Die Vorgaben der AVV GeA hätten in die Bundes-Düngeverordnung mit aufgenommen werden müssen, um eine hinreichend einheitliche, zur Zielerreichung geeignete und verbindliche Festlegung der mit Nitrat belasteten Gebiete zu gewährleisten. 3. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete in Niedersachsen hat grundwasserkörperbezogen zu erfolgen. 4. Um Messstellen, an denen weder den Grenzwert übersteigende Nitratwerte gemessen noch ein steigender Trend festgestellt wurde, ist ein Teilgebiet des Grundwasserkörpers von der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten auszunehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) kommt keine Außenwirkung gegenüber den von der Ausweisung nitratbelasteter Gebiete Betroffenen zu. 2. Die Vorgaben der AVV GeA hätten in die Bundes-Düngeverordnung mit aufgenommen werden müssen, um eine hinreichend einheitliche, zur Zielerreichung geeignete und verbindliche Festlegung der mit Nitrat belasteten Gebiete zu gewährleisten. 3. Die Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete in Niedersachsen hat grundwasserkörperbezogen zu erfolgen. 4. Um Messstellen, an denen weder den Grenzwert übersteigende Nitratwerte gemessen noch ein steigender Trend festgestellt wurde, ist ein Teilgebiet des Grundwasserkörpers von der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten auszunehmen.