Beschluss
11 LA 498/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0731.11LA498.23.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In örtlicher Hinsicht gehen die durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG eröffneten Möglichkeiten der Videoüberwachung eines Weihnachtsmarkts ("im ... örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis") weiter als die Möglichkeit einer Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie anderen öffentlich zugänglichen Orten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG ("wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden ). 2. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG fordert für eine Videobeobachtung nicht, dass mehr Straftaten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis zu erwarten sind als ohne eine Veranstaltung oder ein sonstiges Ereignis. Eines Vergleichs des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit bedarf es daher nicht. 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Kenntlichmachung der Beobachtung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG mehrsprachig erfolgt und das Verlassen der videoüberwachten Zone gekennzeichnet wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris).
Entscheidungsgründe
1. In örtlicher Hinsicht gehen die durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG eröffneten Möglichkeiten der Videoüberwachung eines Weihnachtsmarkts ("im ... örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis") weiter als die Möglichkeit einer Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie anderen öffentlich zugänglichen Orten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG ("wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden ). 2. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG fordert für eine Videobeobachtung nicht, dass mehr Straftaten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis zu erwarten sind als ohne eine Veranstaltung oder ein sonstiges Ereignis. Eines Vergleichs des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit bedarf es daher nicht. 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Kenntlichmachung der Beobachtung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG mehrsprachig erfolgt und das Verlassen der videoüberwachten Zone gekennzeichnet wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 6.10.2020 - 11 LC 149/16 - juris).