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Beschluss

5 ME 41/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0613.5ME41.24.00
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Leitsätze
Bei der Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist.
Entscheidungsgründe
Bei der Antragsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 3 NBG handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist.
5 ME 41/24 | Beschluss | OVG Niedersachsen | 2024 | OffeneUrteileSuche