Urteil
12 LB 148/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0312.12LB148.22.00
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Leitsätze
1. Eine Anschlussberufung ist unzulässig, wenn der Anschlussberufungsführer zuvor erfolglos einen inhaltlich gleichgerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 - 4 B 30/07 -, juris). 2. Ein rechtskräftig aufgehobenes gemeindliches Einvernehmen begründet keinen Anspruch der Gemeinde auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ist auch auf diesen Fall anwendbar. 3. Ist die Ersetzung ihres Einvernehmens rechtskräftig aufgehoben, steht der Gemeinde kein (weiter gehender) eigenständiger Anspruch auf vollständige Prüfung der Vereinbarkeit des Genehmigungsbescheids mit § 35 BauGB zu.
Entscheidungsgründe
1. Eine Anschlussberufung ist unzulässig, wenn der Anschlussberufungsführer zuvor erfolglos einen inhaltlich gleichgerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 - 4 B 30/07 -, juris). 2. Ein rechtskräftig aufgehobenes gemeindliches Einvernehmen begründet keinen Anspruch der Gemeinde auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ist auch auf diesen Fall anwendbar. 3. Ist die Ersetzung ihres Einvernehmens rechtskräftig aufgehoben, steht der Gemeinde kein (weiter gehender) eigenständiger Anspruch auf vollständige Prüfung der Vereinbarkeit des Genehmigungsbescheids mit § 35 BauGB zu.