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Beschluss

4 ME 84/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0130.4ME84.23.00
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Leitsätze
1. Kommen bei Erlass einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach § 3 Abs. 2 Hs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 NAGBNatSchG mehrere Verhaltens- oder Zustandsstörer i. S. d. § 6 bzw. § 7 NPOG in Betracht, steht die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hierbei besteht kein grundsätzliches Rangverhältnis zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern. Die Auswahlentscheidung hat sich in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren und darauf abzuzielen, wer am schnellsten und sichersten rechtmäßige Zustände wiederherstellen kann. 2. Die pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens der Behörde setzt voraus, dass ermittelt wird, wer als Verhaltens- und wer als Zustandsstörer in Betracht kommt, in welchem Grad die Verantwortlichkeit der jeweiligen Personen besteht und inwiefern diese Personen über Möglichkeiten zur Wiederherstellung verfügen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Ermittlung weiterer Störer, ihrer Verantwortlichkeiten und Wiederherstellungsmöglichkeiten einer naturschutzrechtlich gebotenen zeitnahen Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands von Natur und Landschaft nicht entgegensteht oder es nicht von vornherein völlig fernliegend erscheint, dass ein noch nicht ermittelter möglicher weiterer Störer in Anspruch zu nehmen wäre, so dass eine weitere Sachverhaltsermittlung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ersichtlich nicht erforderlich ist. 3. Die gesetzliche Duldungspflicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfasst nur solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die von der zuständigen Naturschutzbehörde selbst oder durch von ihr Beauftragte auf einem Privatgrundstück durchgeführt werden. Nicht erfasst werden dagegen Maßnahmen Privater.
Entscheidungsgründe
1. Kommen bei Erlass einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach § 3 Abs. 2 Hs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 NAGBNatSchG mehrere Verhaltens- oder Zustandsstörer i. S. d. § 6 bzw. § 7 NPOG in Betracht, steht die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Hierbei besteht kein grundsätzliches Rangverhältnis zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern. Die Auswahlentscheidung hat sich in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren und darauf abzuzielen, wer am schnellsten und sichersten rechtmäßige Zustände wiederherstellen kann. 2. Die pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens der Behörde setzt voraus, dass ermittelt wird, wer als Verhaltens- und wer als Zustandsstörer in Betracht kommt, in welchem Grad die Verantwortlichkeit der jeweiligen Personen besteht und inwiefern diese Personen über Möglichkeiten zur Wiederherstellung verfügen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Ermittlung weiterer Störer, ihrer Verantwortlichkeiten und Wiederherstellungsmöglichkeiten einer naturschutzrechtlich gebotenen zeitnahen Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands von Natur und Landschaft nicht entgegensteht oder es nicht von vornherein völlig fernliegend erscheint, dass ein noch nicht ermittelter möglicher weiterer Störer in Anspruch zu nehmen wäre, so dass eine weitere Sachverhaltsermittlung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ersichtlich nicht erforderlich ist. 3. Die gesetzliche Duldungspflicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfasst nur solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die von der zuständigen Naturschutzbehörde selbst oder durch von ihr Beauftragte auf einem Privatgrundstück durchgeführt werden. Nicht erfasst werden dagegen Maßnahmen Privater.