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Beschluss

11 ME 506/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1215.11ME506.23.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 TierSchG gestützten behördlichen Anordnung ist, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten ist (im vorliegenden Einzelfall der geltend gemachten Gefahr einer Schächtung in Marokko bei glaubhafter Ausfuhr von Färsen zu Zwecken der Milchgewinnung verneint). Eine lediglich abstrakte Gefahr reicht für den Erlass einer Anordnung nach § 16 a Abs. 1 TierSchG nicht aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 26.5.2021 -11 ME 117/21 - juris). 2. Ein Unternehmen, das in einer von rechtlichen Vorgaben gedeckten Weise Rinder zum Zwecke der Milchgewinnung nach Marokko transportiert, kann tierschutzrechtlich nicht als Verhaltensstörer hinsichtlich einer möglichen Schächtung der Tiere in Marokko in Anspruch genommen werden. Ein erlaubter Transport von zum Zwecke der Milchgewinnung exportierten Rindern in ein Land, in dem Tiere geschächtet werden, kann für sich genommen nicht schon als Verstoß gegen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthaltenen Vorgaben zur Tötung eines Wirbeltiers gewertet werden. Der Transport könnte allenfalls dann als erster Teilschritt ( unmittelbares Ansetzen ) zu einer tierschutzrechtswidrigen Tötung der Rinder angesehen werden, wenn die entsprechende Tötung der Tiere entweder im Anschluss an den Transport unmittelbar geplant oder jedenfalls davon auszugehen wäre, dass die Tiere tatsächlich zeitnah getötet würden (vgl. schon Senatsbeschl. v. 26.5.2021 - 11 ME 117/21 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris Rn. 9). 3. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur durchzuführenden summarischen Prüfung erscheint zweifelhaft, ob ein Unternehmen, das Rinder zum Zwecke der Milchgewinnung nach Marokko exportiert, als Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG eröffneten Verordnungsermächtigung ausdrücklich eine Regelungsmöglichkeit des zuständigen Bundesministeriums für den Fall der Verbringung bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat vorgesehen hat, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, von der bisher kein Gebrauch gemacht worden ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die bei einem Transport der Rinder zu Zwecken der Milchgewinnung befürchtete Anschlussnutzung (Schlachtung) ggf. vom Willensentschluss Dritter abhängt, auf die das exportierende Unternehmen nicht ohne weiteres Einfluss hat.
Entscheidungsgründe
1. Voraussetzung für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 TierSchG gestützten behördlichen Anordnung ist, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten ist (im vorliegenden Einzelfall der geltend gemachten Gefahr einer Schächtung in Marokko bei glaubhafter Ausfuhr von Färsen zu Zwecken der Milchgewinnung verneint). Eine lediglich abstrakte Gefahr reicht für den Erlass einer Anordnung nach § 16 a Abs. 1 TierSchG nicht aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 26.5.2021 -11 ME 117/21 - juris). 2. Ein Unternehmen, das in einer von rechtlichen Vorgaben gedeckten Weise Rinder zum Zwecke der Milchgewinnung nach Marokko transportiert, kann tierschutzrechtlich nicht als Verhaltensstörer hinsichtlich einer möglichen Schächtung der Tiere in Marokko in Anspruch genommen werden. Ein erlaubter Transport von zum Zwecke der Milchgewinnung exportierten Rindern in ein Land, in dem Tiere geschächtet werden, kann für sich genommen nicht schon als Verstoß gegen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG enthaltenen Vorgaben zur Tötung eines Wirbeltiers gewertet werden. Der Transport könnte allenfalls dann als erster Teilschritt ( unmittelbares Ansetzen ) zu einer tierschutzrechtswidrigen Tötung der Rinder angesehen werden, wenn die entsprechende Tötung der Tiere entweder im Anschluss an den Transport unmittelbar geplant oder jedenfalls davon auszugehen wäre, dass die Tiere tatsächlich zeitnah getötet würden (vgl. schon Senatsbeschl. v. 26.5.2021 - 11 ME 117/21 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 - juris Rn. 9). 3. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur durchzuführenden summarischen Prüfung erscheint zweifelhaft, ob ein Unternehmen, das Rinder zum Zwecke der Milchgewinnung nach Marokko exportiert, als Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG eröffneten Verordnungsermächtigung ausdrücklich eine Regelungsmöglichkeit des zuständigen Bundesministeriums für den Fall der Verbringung bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat vorgesehen hat, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, von der bisher kein Gebrauch gemacht worden ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die bei einem Transport der Rinder zu Zwecken der Milchgewinnung befürchtete Anschlussnutzung (Schlachtung) ggf. vom Willensentschluss Dritter abhängt, auf die das exportierende Unternehmen nicht ohne weiteres Einfluss hat.