Urteil
7 LB 19/21
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:1204.7LB19.21.00
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Leitsätze
1. Zwar ist ein Planungsträger nicht grundsätzlich gehindert, abweichend von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) individuelle Lösungen zu verwirklichen, weil die RASt 06 lediglich sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus konkretisieren, die Planungsbehörde jedoch nicht binden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2008 - 10 D 16/07. NE -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - 7a D 20/99.NE -, juris). Allerdings muss auch ein hinter diesen Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks zurückbleibender Minderausbau die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch nachvollziehbar wahren. Um dies beurteilen zu können, ist erforderlich, dass die Planungsbehörde dafür alle tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände in ihre Überlegungen mit einbezogen, hinreichend berücksichtigt und abgewogen hat. 2. Schon der Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNAtSchG ( führen kann ) zeigt, dass die Folge bereits dann aktiviert wird, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist; die Erheblichkeit betreffende Bewertungsunsicherheiten gehen in Folge dessen zu Lasten des zu beurteilenden Projekts (in Anschluss an Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL, BNatSchG, § 34 Rn. 26 und BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris). 3. Der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Änderung oder Bestätigung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann, behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 -, juris und vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris).
Entscheidungsgründe
1. Zwar ist ein Planungsträger nicht grundsätzlich gehindert, abweichend von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) individuelle Lösungen zu verwirklichen, weil die RASt 06 lediglich sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus konkretisieren, die Planungsbehörde jedoch nicht binden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2008 - 10 D 16/07. NE -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2001 - 7a D 20/99.NE -, juris). Allerdings muss auch ein hinter diesen Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks zurückbleibender Minderausbau die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch nachvollziehbar wahren. Um dies beurteilen zu können, ist erforderlich, dass die Planungsbehörde dafür alle tatsächlichen Gegebenheiten und Umstände in ihre Überlegungen mit einbezogen, hinreichend berücksichtigt und abgewogen hat. 2. Schon der Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNAtSchG ( führen kann ) zeigt, dass die Folge bereits dann aktiviert wird, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist; die Erheblichkeit betreffende Bewertungsunsicherheiten gehen in Folge dessen zu Lasten des zu beurteilenden Projekts (in Anschluss an Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL, BNatSchG, § 34 Rn. 26 und BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, juris). 3. Der in § 75 Abs. 1a VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Planerhaltung begrenzt die Reichweite eines Rücknahmeverlangens und scheidet eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus, wenn der Mangel, der seine Rechtswidrigkeit begründet, kein zwingendes Planungshindernis betrifft, sondern durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Änderung oder Bestätigung, aber auch in einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann, behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 23.06.2020 - 9 A 23.19 -, juris und vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris).