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Beschluss

14 KN 60/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1129.14KN60.22.00
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Leitsätze
1. Die 2G-Plus-Regelung für Weihnachtsmärkte in § 11b Abs. 7 Satz 1 HS 2 i.V.m. § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23.11.2021 beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, sie war formell rechtmäßig, inhaltlich hinreichend bestimmt und auch im Übrigen materiell rechtmäßig. 2. Die 2G-Plus-Regelung für Weihnachtsmärkte stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Corona-Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 , § 28a Abs. 1 Nrn. 5 und 14 IfSG a.F. dar. 3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lag weder darin, dass für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (vgl. § 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ) sowie Großveranstaltungen ( § 11 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ) unter freiem Himmel bzw. Messen ( § 11a der Niedersächsischen Corona-Verordnung ) grundsätzlich keine 2G-Plus-Regelung normiert war noch darin, dass für Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen teilweise eine 2G-Plus-Regelung vorgesehen war.
Entscheidungsgründe
1. Die 2G-Plus-Regelung für Weihnachtsmärkte in § 11b Abs. 7 Satz 1 HS 2 i.V.m. § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23.11.2021 beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, sie war formell rechtmäßig, inhaltlich hinreichend bestimmt und auch im Übrigen materiell rechtmäßig. 2. Die 2G-Plus-Regelung für Weihnachtsmärkte stellte sich vor dem Hintergrund der damaligen Corona-Lage im Hinblick auf das Coronavirus als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 , § 28a Abs. 1 Nrn. 5 und 14 IfSG a.F. dar. 3. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lag weder darin, dass für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen (vgl. § 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ) sowie Großveranstaltungen ( § 11 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ) unter freiem Himmel bzw. Messen ( § 11a der Niedersächsischen Corona-Verordnung ) grundsätzlich keine 2G-Plus-Regelung normiert war noch darin, dass für Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen teilweise eine 2G-Plus-Regelung vorgesehen war.