Beschluss
4 LA 163/21
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:1110.4LA163.21.00
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Leitsätze
1. Bei Zugrundlegung des weiten, wirkungsbezogenen Begriffsverständnisses liegt ein Projekt i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass die eingreifende Tätigkeit - einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten - das betreffende Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2007 - C-418/04 -, juris Rn. 226; Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 -, juris Rn. 45). 2. Eine Einordnung einer bereits seit langem ausgeübten Tätigkeit als ein- und dasselber Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie mit der Folge, dass für dieses Projekt keine erneute Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit handelt und insbesondere die Orte und Umstände der Ausführung dieselben bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, juris Rn. 83; Urt. v. 14.1.2010 - C-226/08 -, juris Rn. 47). 3. Ob ein Projekt aufgrund einer geringen Flächeninanspruchnahme etwa von Lebensraumtypflächen als nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führend angesehen werden kann, kann regelmäßig nicht bereits in der lediglich summarisch vorzunehmenden Vorprüfung ("Screening"), sondern vielmehr erst im Rahmen der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung beurteilt werden. 4. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach einer sorgfältigen Bestandserfassung und -bewertung der für die Erreichung der Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets gemäß dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" eine dem vorgenannten Standard entsprechende Erfassung und Bewertung projektbedingter Auswirkungen auf die maßgeblichen Gebietsbestandteile durchzuführen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Dabei kann es sich um bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen handeln, die von Einfluss auf die maßgeblichen Bestandteile sein können. Neben direkten Flächenverlusten durch Überbauung oder Versiegelung ist dabei etwa auch an Veränderungen der Wasserverhältnisse, an Barrierewirkungen und Individuenverluste bzw. an die Vergrämung geschützter Arten zu denken.
Entscheidungsgründe
1. Bei Zugrundlegung des weiten, wirkungsbezogenen Begriffsverständnisses liegt ein Projekt i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass die eingreifende Tätigkeit - einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten - das betreffende Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2007 - C-418/04 -, juris Rn. 226; Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 -, juris Rn. 45). 2. Eine Einordnung einer bereits seit langem ausgeübten Tätigkeit als ein- und dasselber Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie mit der Folge, dass für dieses Projekt keine erneute Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit handelt und insbesondere die Orte und Umstände der Ausführung dieselben bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, juris Rn. 83; Urt. v. 14.1.2010 - C-226/08 -, juris Rn. 47). 3. Ob ein Projekt aufgrund einer geringen Flächeninanspruchnahme etwa von Lebensraumtypflächen als nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führend angesehen werden kann, kann regelmäßig nicht bereits in der lediglich summarisch vorzunehmenden Vorprüfung ("Screening"), sondern vielmehr erst im Rahmen der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung beurteilt werden. 4. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach einer sorgfältigen Bestandserfassung und -bewertung der für die Erreichung der Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets gemäß dem Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" eine dem vorgenannten Standard entsprechende Erfassung und Bewertung projektbedingter Auswirkungen auf die maßgeblichen Gebietsbestandteile durchzuführen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Dabei kann es sich um bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen handeln, die von Einfluss auf die maßgeblichen Bestandteile sein können. Neben direkten Flächenverlusten durch Überbauung oder Versiegelung ist dabei etwa auch an Veränderungen der Wasserverhältnisse, an Barrierewirkungen und Individuenverluste bzw. an die Vergrämung geschützter Arten zu denken.