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Beschluss

2 ME 79/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1013.2ME79.23.00
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Leitsätze
1. Für die Ganzjahresnote am Ende des Schuljahres wird nicht nur eine Note für das zweite Schulhalbjahr gebildet und diese mit der Note aus dem ersten Schulhalbjahr im Verhältnis 1: 1 zu einer Ganzjahresnote verrechnet. Vielmehr wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO am Ende des Schuljahres eine Ganzjahresnote vergeben, in die die Leistungen aus dem gesamten Schuljahr einfließen. 2. Die Zeugnisnote wird nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 10 m.w.N.). 3. Einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen Ausreißer darstellen, sind weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 9 f.). 4. Aus einer Verletzung von Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten kann ein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs oder auf Versetzung nicht abgeleitet werden (Senatsbeschl. v. 3.6.2020 - 2 ME 265/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.). 5. In auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) in der Regel der halbe Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (Senatsbeschl. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
1. Für die Ganzjahresnote am Ende des Schuljahres wird nicht nur eine Note für das zweite Schulhalbjahr gebildet und diese mit der Note aus dem ersten Schulhalbjahr im Verhältnis 1: 1 zu einer Ganzjahresnote verrechnet. Vielmehr wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WeSchVO am Ende des Schuljahres eine Ganzjahresnote vergeben, in die die Leistungen aus dem gesamten Schuljahr einfließen. 2. Die Zeugnisnote wird nicht allein arithmetisch ermittelt, vielmehr fließen hier auch pädagogische Erwägungen der Lehrkraft ein (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 10 m.w.N.). 3. Einzelne Noten in einigen Vokabeltests, die im Vergleich zu den übrigen gezeigten Leistungen Ausreißer darstellen, sind weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch haben sie das Gewicht, das Gesamtbild der Leistungen in Zweifel zu ziehen (Senatsbeschl. v. 17.1.2019 - 2 ME 812/18 -, NdsVBl. 2020, 92, juris Rn. 9 f.). 4. Aus einer Verletzung von Informations-, Betreuungs- oder Beratungspflichten der Schule gegenüber dem Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten kann ein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs oder auf Versetzung nicht abgeleitet werden (Senatsbeschl. v. 3.6.2020 - 2 ME 265/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.). 5. In auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) in der Regel der halbe Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (Senatsbeschl. v. 4.11.2019 - 2 ME 682/19 -, juris Rn. 12 m.w.N.).