OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 ME 75/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:0929.2ME75.23.00
2mal zitiert
2Normen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Schulrechtlliche Ordnungsmaßnahme - Überweisung eines zehnjährigen Schülers wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform. 1. Das Inklusionsprinzip ( § 4 NSchG ) steht einer Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform -bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht entgegen. 2. Grobe Pflichtverletzungen eines Schülers, die im Zusammenhang mit einer anerkannten ADHS stehen, schließen eine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform - § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - auch bei einem in diesem Zusammenhang festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich nicht aus. 3. Die Bezugnahme auf Schriftsätze und sonstige Unterlagen in der Begründung des Beschlusses - hier nach § 80 Abs. 5 VwGO - ist nach § 122 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn diese Unterlagen den Beteiligten bekannt sind oder die Beteiligten von den Unterlagen ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen konnten.
Entscheidungsgründe
Schulrechtlliche Ordnungsmaßnahme - Überweisung eines zehnjährigen Schülers wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform. 1. Das Inklusionsprinzip ( § 4 NSchG ) steht einer Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform -bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht entgegen. 2. Grobe Pflichtverletzungen eines Schülers, die im Zusammenhang mit einer anerkannten ADHS stehen, schließen eine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform - § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - auch bei einem in diesem Zusammenhang festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich nicht aus. 3. Die Bezugnahme auf Schriftsätze und sonstige Unterlagen in der Begründung des Beschlusses - hier nach § 80 Abs. 5 VwGO - ist nach § 122 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn diese Unterlagen den Beteiligten bekannt sind oder die Beteiligten von den Unterlagen ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen konnten.