Beschluss
5 ME 46/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0717.5ME46.23.00
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Leitsätze
Ein diesbezügliches Eilbegehren ist nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; a. Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10). Dem Begehren eines Beamten, bei einem Streit über das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung zunächst weiterhin dem Dienst (durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt) fernbleiben zu dürfen, ohne mit nachteiligen Folgen - etwa dem Verlust der Bezüge - rechnen zu müssen, ist auch nicht auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts gerichtet, dass der Beamte "bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet" ist (so aber OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 28). In der Hauptsache wäre nämlich keine Feststellungsklage mit dem Antrag auf "Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung" (so OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 26) statthaft, sondern aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage wäre eine Leistungsklage zu erheben, hier: gerichtet auf die Verurteilung des Dienstherrn, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand, und nachfolgender Feststellung der vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte einer neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen. Abzusichern ist ein solches Hauptsachebegehren mit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Die Aufforderung zum Dienstantritt ist kein Verwaltungsakt. Die "Amtsarztauflage" stellt ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar. Ein Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen im Hinblick auf dasselbe Krankheitsbild kann nur dann zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigung Anlass gegeben, wenn die amtsärztlichen Feststellungen gut nachvollziehbar sind und die privatärztliche Gegenposition entweder gar nicht näher begründet worden ist oder aber auf Argumenten beruht, welche im amtsärztliche Gutachten bereits nachvollziehbar entkräftet worden sind. Denn dann stellen sich privatärztliche Gegen- Bescheinigungen als unsubstantiiert bzw. als bloße Wiederholung von amtsärztlicherseits bereits gewürdigtem Vorbringen dar.
Entscheidungsgründe
Ein diesbezügliches Eilbegehren ist nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; a. Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10). Dem Begehren eines Beamten, bei einem Streit über das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung zunächst weiterhin dem Dienst (durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt) fernbleiben zu dürfen, ohne mit nachteiligen Folgen - etwa dem Verlust der Bezüge - rechnen zu müssen, ist auch nicht auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts gerichtet, dass der Beamte "bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet" ist (so aber OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 28). In der Hauptsache wäre nämlich keine Feststellungsklage mit dem Antrag auf "Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung" (so OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 26) statthaft, sondern aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage wäre eine Leistungsklage zu erheben, hier: gerichtet auf die Verurteilung des Dienstherrn, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand, und nachfolgender Feststellung der vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte einer neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen. Abzusichern ist ein solches Hauptsachebegehren mit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Die Aufforderung zum Dienstantritt ist kein Verwaltungsakt. Die "Amtsarztauflage" stellt ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar. Ein Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen im Hinblick auf dasselbe Krankheitsbild kann nur dann zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigung Anlass gegeben, wenn die amtsärztlichen Feststellungen gut nachvollziehbar sind und die privatärztliche Gegenposition entweder gar nicht näher begründet worden ist oder aber auf Argumenten beruht, welche im amtsärztliche Gutachten bereits nachvollziehbar entkräftet worden sind. Denn dann stellen sich privatärztliche Gegen- Bescheinigungen als unsubstantiiert bzw. als bloße Wiederholung von amtsärztlicherseits bereits gewürdigtem Vorbringen dar.