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Beschluss

3 OD 5/23

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:0717.3OD5.23.00
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Leitsätze
Die Beschlagnahme steht im niedersächsischen Disziplinarrecht unter einem "strengen Richtervorbehalt". Die in der Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer Beschlagnahme ohne vorherige richterliche Anordnung bei Gefahr in Verzug besteht nicht. Eine so erfolgte Beschlagnahme kann auch nicht nachfolgend durch richterliche Entscheidung bestätigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschlagnahme steht im niedersächsischen Disziplinarrecht unter einem "strengen Richtervorbehalt". Die in der Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer Beschlagnahme ohne vorherige richterliche Anordnung bei Gefahr in Verzug besteht nicht. Eine so erfolgte Beschlagnahme kann auch nicht nachfolgend durch richterliche Entscheidung bestätigt werden.