Beschluss
1 OB 46/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0714.1OB46.23.00
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Leitsätze
Wie in zweipoligen Konstellationen findet das Verwaltungsverfahren auch in dreipoligen Konstellationen nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides sein Ende, sodass auch in einem gegen diesen Bescheid und ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren (s. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ) durchgeführten Klageverfahren über die Kosten des Vorverfahrens zu befinden ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.6.2006 - 7 C 14.05 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
Entscheidungsgründe
Wie in zweipoligen Konstellationen findet das Verwaltungsverfahren auch in dreipoligen Konstellationen nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides sein Ende, sodass auch in einem gegen diesen Bescheid und ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren (s. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ) durchgeführten Klageverfahren über die Kosten des Vorverfahrens zu befinden ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.6.2006 - 7 C 14.05 -, juris Rn. 11 m.w.N.).