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Beschluss

3 O 345/16

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Nutzungsuntersagung kann der Streitwert nach Maßgabe des zu erwartenden Ertragsverlusts angesetzt werden. • Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Ertragsverlusts, ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen. • Die Festsetzung des Streitwerts liegt im Ermessen des Gerichts nach § 52 Abs. 1 GKG; das Gericht kann hierbei den Streitwertkatalog heranziehen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Nutzungsuntersagung: Auffangwert 5.000 Euro • Bei einer Nutzungsuntersagung kann der Streitwert nach Maßgabe des zu erwartenden Ertragsverlusts angesetzt werden. • Fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Ertragsverlusts, ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen. • Die Festsetzung des Streitwerts liegt im Ermessen des Gerichts nach § 52 Abs. 1 GKG; das Gericht kann hierbei den Streitwertkatalog heranziehen. Die Klägerin rügte eine Nutzungsuntersagung und begehrte die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte einen bestimmten Wert angenommen, die Klägerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Höhe des auf die Nutzungsuntersagung entfallenden Streitwerts, maßgeblich insbesondere der zu erwartende Ertragsverlust aus entgangener Vermietung. Es ging um die Frage, ob aus den vorliegenden Umständen konkrete Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert als den Auffangwert vorlagen. Die Parteien sind die Klägerin gegen die jeweils zuständige Verwaltungsinstanz; es geht nicht um die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Nutzung selbst, sondern ausschließlich um die Wertermittlung für das gerichtliche Verfahren. Relevante Tatsachen betreffen wiederkehrende Einnahmen aus Vermietung und die Differenz zwischen Dauerwohnungs- und Ferienwohnungsvermietung. Das Verwaltungsgericht stützte seine Annahmen nicht auf hinreichende Belege, weshalb der Senat die Rechtslage überprüfte. • Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verwaltungsgerichtsverfahren nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen; das Gericht hat hier Ermessen. • Nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann bei einem Nutzungsverbot die geschätzte Höhe des Schadens oder der Aufwendungen als Streitwert angesetzt werden; bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist der Ertragsverlust dem Jahresnutzwert gleichzusetzen. • Der Senat hat in vergleichbaren Fällen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro herangezogen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorlagen. • Im vorliegenden Fall fehlen solche abweichenden Anhaltspunkte; die Annahmen des Verwaltungsgerichts sind nicht belegt und vernachlässigen die für den Schaden maßgebliche Differenz zwischen Vermietung zum Dauerwohnen und als Ferienwohnung. • Aufgrund dieses Mangels an konkreten Anhaltspunkten ist der Auffangstreitwert sachgerecht und festzusetzen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich: Der Senat änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und setzte den Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro fest, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung des Ertragsverlusts aus der Nutzungsuntersagung vorlagen. Die früheren Annahmen des Verwaltungsgerichts sind unzureichend belegt und berücksichtigen nicht die maßgebliche Differenz zwischen Vermietung als Dauerwohnung und als Ferienwohnung. Das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet; die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.