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Beschluss

3 M 396/15

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nutzungsuntersagung wegen fehlender Baugenehmigung ist in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich grundsätzlich rechtmäßig, wenn Ferienwohnnutzung einer eigenständigen Nutzungsform entspricht. • Die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer formell rechtswidrigen Nutzung ist nur anzunehmen, wenn ohne weitere Ermittlungen ersichtlich ist, dass die Nutzung in jeder Hinsicht dem öffentlichen Baurecht entspricht. • Ein laufendes Planänderungsverfahren begründet nur dann ausnahmsweise eine vorläufige Duldung der Nutzung, wenn ein Abschluss in absehbarer Zeit und damit eine konkrete Möglichkeit der Legalisierung besteht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei fristversäumter Beschwerdebegründung wegen behördlicher Störung zulässig, wenn die Störung glaubhaft gemacht und die Begründung binnen der Wiedereinsetzungsfrist nachgereicht wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Nutzungsuntersagung wegen Ferienwohnvermietung in allgemeinem Wohngebiet • Eine Nutzungsuntersagung wegen fehlender Baugenehmigung ist in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich grundsätzlich rechtmäßig, wenn Ferienwohnnutzung einer eigenständigen Nutzungsform entspricht. • Die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer formell rechtswidrigen Nutzung ist nur anzunehmen, wenn ohne weitere Ermittlungen ersichtlich ist, dass die Nutzung in jeder Hinsicht dem öffentlichen Baurecht entspricht. • Ein laufendes Planänderungsverfahren begründet nur dann ausnahmsweise eine vorläufige Duldung der Nutzung, wenn ein Abschluss in absehbarer Zeit und damit eine konkrete Möglichkeit der Legalisierung besteht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei fristversäumter Beschwerdebegründung wegen behördlicher Störung zulässig, wenn die Störung glaubhaft gemacht und die Begründung binnen der Wiedereinsetzungsfrist nachgereicht wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Rerik, der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Sie vermieteten die Wohnung zu Ferienwohnzwecken. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte mit Bescheid die Nutzung zu Ferienwohnzwecken und ordnete die sofortige Vollziehung an, weil hierfür eine erforderliche Baugenehmigung fehle und eine Nutzungsänderung zur Ferienwohnnutzung vorliege. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und klagten; das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück, weil die Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Antragsteller rügten außerdem, ein laufendes Bebauungsplanänderungsverfahren könne die Nutzung legalisieren. Nach mehreren Verfahren war streitig, ob das Planänderungsverfahren hinreichend weit gediehen sei, um eine Ausnahme zur Durchsetzung des Baurechts zu rechtfertigen. • Rechtliche Einordnung: Das betroffene Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen; Ferienwohnnutzung stellt nach der einschlägigen Rechtsprechung eine von der allgemeinen Wohnnutzung verschiedene Nutzungsform dar und ist im allgemeinen Wohngebiet in der Regel unzulässig. • Formelle Rechtswidrigkeit: Die fehlende vor Aufnahme der Nutzung eingeholte Baugenehmigung rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung, weil das Genehmigungserfordernis Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhindern soll (§§ der LBauO M-V maßgeblich für Zuständigkeit und Vollzug). • Offensichtliche Genehmigungsfähigkeit: Eine Ausnahme, wonach trotz Formverstoß nicht untersagt wird, kommt nur in Betracht, wenn ohne weitere Ermittlungen eindeutig feststeht, dass die Nutzung vollständig mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist; ein solcher Fall lag nicht vor. • Planänderungsverfahren: Ein laufender Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss allein begründet noch keine Planreife. Nur wenn das Verfahren so weit fortgeschritten ist, dass ein Abschluss in absehbarer Zeit und damit die konkrete Möglichkeit einer Legalisierung besteht, kann dies die Anwendung der Nutzungsuntersagung ausnahmsweise verhindern. Hier zeigte der tatsächliche Verlauf zahlreiche Hinweise, Anregungen und Bedenken, sodass keine absehbare Planreife bestand. • Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung: Die Behörde handelt nicht willkürlich, wenn sie Maßnahmen nach und nach durchführt; hier erfolgte Einschreiten auch gegenüber weiteren Fällen in der Umgebung und war nicht unverhältnismäßig. • Verfahrensrechtliche Aspekte der Beschwerde: Die Antragsteller wurde wegen eines nachgewiesenen technischen Ausfalls des Gerichtsnetzwerks an der fristgemäßen Begründung gehindert; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war deshalb zu gewähren, die Beschwerde war zulässig, aber materiell unbegründet. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts blieb bestehen. Maßgeblich ist, dass die Nutzung als Ferienwohnung in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baufeld ohne die erforderliche Baugenehmigung eine formelle Nutzungsänderung darstellt und die dadurch begründete Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein laufendes Planänderungsverfahren konnte hier keine konkrete Aussicht auf kurzfristige Legalisierung der Nutzung begründen, da das Verfahren noch nicht planreif war und erhebliche Hinweise und Bedenken eingegangen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt und der Streitwert für das Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.