Urteil
1 K 30/14
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 VwGO ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift zulässig; eine reine Beibehaltung bisheriger Rechtslage durch eine Änderungsverordnung löst die Frist nicht erneut aus, sofern keine neue oder zusätzliche Beschwer entsteht.
• Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO muss plausibel gemacht werden, dass eigene Rechte verletzt sein könnten; allgemeine Interessenvertretung anderer Rechtsträger genügt nicht.
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen; Gemeinden können sich daher nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber dem Staat auf Gleichheit berufen, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
• Die Zusammensetzung einer Schiedsstelle verletzt die kommunale Selbstverwaltung nicht schon dadurch, dass nicht alle faktisch Betroffenen (z. B. Gemeinden) in ihr vertreten sind; gegen konkrete Entscheidungen der Schiedsstelle bleibt der Verwaltungsrechtsweg offen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen Fristversäumnis und fehlender Antragsbefugnis • Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 VwGO ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift zulässig; eine reine Beibehaltung bisheriger Rechtslage durch eine Änderungsverordnung löst die Frist nicht erneut aus, sofern keine neue oder zusätzliche Beschwer entsteht. • Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO muss plausibel gemacht werden, dass eigene Rechte verletzt sein könnten; allgemeine Interessenvertretung anderer Rechtsträger genügt nicht. • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen; Gemeinden können sich daher nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber dem Staat auf Gleichheit berufen, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. • Die Zusammensetzung einer Schiedsstelle verletzt die kommunale Selbstverwaltung nicht schon dadurch, dass nicht alle faktisch Betroffenen (z. B. Gemeinden) in ihr vertreten sind; gegen konkrete Entscheidungen der Schiedsstelle bleibt der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Antragstellerin, eine kreisangehörige amtsfreie Gemeinde, betreibt eine Kindertageseinrichtung und beteiligt sich als Wohnsitzgemeinde an den Kosten fremder Einrichtungen. Sie wandte sich gegen Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung zur Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII vom 13.12.2013, durch die § 3 neu gefasst und Abs. 2 aufgehoben wurde; streitig war, dass Gemeinden nicht ausdrücklich Benennungsrechte für Mitglieder der Schiedsstelle erhalten. Die Antragstellerin rügte Verletzungen kommunaler Selbstverwaltung und Gleichheitsgrundsatz und machte geltend, Gemeinden müssten in der Schiedsstelle mitentscheiden, weil sie zugleich Träger und Kostenträger seien. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, dass die Regelung keine Auswahlbeschränkung gegen Gemeinden enthalte und die paritätische Besetzung Interessenkonflikte berücksichtige. Die Änderungsverordnung trat am 31.12.2013 in Kraft; der Normenkontrollantrag wurde am 28.12.2014 gestellt. • Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis: Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt die Jahresfrist mit Bekanntgabe der Rechtsvorschrift. Eine Änderungsnorm setzt die Frist nur dann erneut in Lauf, wenn sie eine neue oder zusätzliche Beschwer bewirkt. Die hier angegriffene Neufassung des § 3 bzw. die Zusammenfassung ehemaliger Absätze bewirkt für die Antragstellerin keine neue Belastung, weil die Nichtbeteiligung der Gemeinden bereits vorher bestand; die Änderung ist überwiegend redaktionell oder systematisierend und begründet keine neue Beschwer. • Fehlende Antragsbefugnis: Für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss möglich erscheinen, dass eigene Rechte verletzt sein könnten. Die Antragstellerin kann nicht plausibel machen, dass ihr ein individuelles Recht auf Vertretung in der Schiedsstelle zusteht; sie vertritt vielmehr allgemeine kommunale Interessen und übt damit eine Popularklage aus, die nicht genügt. • Keine Grundrechtsbefugnis nach Art. 3 Abs. 1 GG: Als juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllt, kann die Gemeinde sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen; die Rechtsprechung des BVerfG schließt in solchen Fällen regelmäßig Grundrechtsfähigkeit aus. • Kein Verstoß gegen kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG): Aus dem Selbstverwaltungsrecht folgt nicht ein allgemeiner Anspruch jeder Gemeinde auf Repräsentation in jedem Gremium, das sie potenziell belasten kann. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, und die Zusammensetzung der Schiedsstelle ist nicht offensichtlich willkürlich; gegen konkrete Entscheidungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. • Interessenkonflikte und paritätische Besetzung: Der Verordnungsgeber durfte die paritätische Zusammensetzung vorsehen, um Interessenkonflikte zwischen Kostenträger- und Trägerrollen zu vermeiden; dies rechtfertigt das Nichtvorsehen gesonderter Vertretung der Gemeinden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. ZPO. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO nicht erneut zu laufen begann, da die Änderungsverordnung keine neue oder zusätzliche Beschwer für die Antragstellerin begründet hat, und weil der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Die Gemeinde kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihr stünde ein individuelles Recht auf Vertretung in der Schiedsstelle zu; sie vertritt allgemeine kommunale Interessen und ist als juristische Person des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllt, nicht grundrechtsfähig im Sinne des Art. 3 GG für die hier geltend gemachten Ansprüche. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung vor, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Zusammensetzung der Schiedsstelle bestimmen darf und die gewählte paritätische Besetzung zur Vermeidung von Interessenkonflikten geeignet erscheint. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.