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Beschluss

3 M 54/15

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde darf nach § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V den gesamten oder teilweisen Abbruch eines Gebäudes anordnen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für fehlende dauerhafte Standsicherheit vorliegen. • Der Verantwortliche (Bauherr/Grundeigentümer) trägt die Beweislast dafür, dass sein Gebäude dauerhaft standsicher ist; kann er diesen Nachweis nicht führen, rechtfertigt dies Anordnungen zur Gefahrenabwehr. • Bei summarischer Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung rechtmäßig, wenn gutachtliche Stellungnahmen eine akute Einsturzgefahr und erforderliche Schutzmaßnahmen zugunsten des Nachbargebäudes darlegen. • Maßnahmen, die den Abbruch so zu gestalten vorschreiben, dass das Nachbargebäude nicht gefährdet wird, sind nicht unverhältnismäßig; der Betroffene muss darlegen und nachweisen, dass mildernde Maßnahmen kurzfristig und verlässlich die Standsicherheit wiederherstellen.
Entscheidungsgründe
Anordnung zum Abbruch wegen akuter Einsturzgefahr; Nachweis- und Verantwortungslast des Grundeigentümers • Eine Behörde darf nach § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V den gesamten oder teilweisen Abbruch eines Gebäudes anordnen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für fehlende dauerhafte Standsicherheit vorliegen. • Der Verantwortliche (Bauherr/Grundeigentümer) trägt die Beweislast dafür, dass sein Gebäude dauerhaft standsicher ist; kann er diesen Nachweis nicht führen, rechtfertigt dies Anordnungen zur Gefahrenabwehr. • Bei summarischer Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung rechtmäßig, wenn gutachtliche Stellungnahmen eine akute Einsturzgefahr und erforderliche Schutzmaßnahmen zugunsten des Nachbargebäudes darlegen. • Maßnahmen, die den Abbruch so zu gestalten vorschreiben, dass das Nachbargebäude nicht gefährdet wird, sind nicht unverhältnismäßig; der Betroffene muss darlegen und nachweisen, dass mildernde Maßnahmen kurzfristig und verlässlich die Standsicherheit wiederherstellen. Der Antragsteller erhielt per Bescheid die Anordnung, sein baufälliges Gebäude auf dem Grundstück C-Straße in C-Stadt abzureißen; dabei wurden Vorgaben gemacht, um die Standsicherheit des benachbarten Wohnhauses des Beigeladenen zu sichern. Die Behörde stützte sich auf gutachtliche Stellungnahmen, die erhebliche Schäden und die Gefahr eines Einsturzes bzw. Teileinsturzes feststellten. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Anordnung und die sofortige Vollziehung mit der Begründung, es bestehe eine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Nachbarbebauung. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und machte insbesondere geltend, eine Sanierung müsse möglich sein und die Vorgaben zur Absicherung seien unverhältnismäßig. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Sache nur summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO anhand der Beschwerdeschrift und kam ebenfalls zum Ergebnis, dass die Anordnung rechtmäßig ist. Es stellte fest, dass der Antragsteller seiner darlegungspflichtigen Beweislast für die dauerhafte Standsicherheit nicht nachgekommen sei und die vorgelegten Gutachten die Gefährdung substantiiert darlegen. • Rechtliche Grundlagen: § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V ermächtigt zur Anordnung des ganzen oder teilweisen Abbruchs aus Sicherheitsgründen; § 12 Abs.1 LBauO M-V verpflichtet zur Standsicherheit; § 80 Abs.5 VwGO ermöglicht summary review im Eilverfahren. • Beweislast und Verantwortlichkeit: Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung legen nahe, dass der Bauherr/Grundeigentümer die Pflicht trägt, die dauerhafte Standsicherheit seines Gebäudes nachzuweisen; kann er dies nicht, rechtfertigt dies Eingriffe der Behörde. • Sachliche Feststellungen: Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen und ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen zeigen anhand Fotos und fachlicher Bewertung einen desolaten Zustand und begründete Einsturzgefahr, die auch das Nachbargebäude gefährden kann. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat pflichtgemäßes Ermessen gemäß § 40 VwVfG M-V ausgeübt, weil die Abwehr einer erheblichen Gefahr vorrangig ist; mildernde Maßnahmen (Sanierung, Abfangungen) sind zwar grundsätzlich möglich, wurden aber vom Antragsteller nicht substantiiert und nachprüfbar dargetan, dass sie kurzfristig und zuverlässig die Standsicherheit wiederherstellen würden. • Interessenabwägung: Eine vertiefte Klärung würde die sofortige Gefahrenabwehr verzögern; daher rechtfertigt die Dringlichkeit die Anordnung der Abbruchmaßnahmen einschließlich der zum Schutz des Nachbarn vorgeschriebenen ergänzenden Vorkehrungen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.01.2015 wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bekräftigt, dass die Anordnung des Abbruchs offensichtlich rechtmäßig ist, weil gewichtige Anhaltspunkte für eine akute Einsturzgefahr vorliegen und der Antragsteller seiner Nachweispflicht zur dauerhaften Standsicherheit nicht genügt hat. Die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Nachbargebäudes sind verhältnismäßig, da ohne sie bei einem Abbruch eine Gefahr für das Nachbarhaus entstünde und der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass kurzfristig tragfähige Sanierungsmaßnahmen möglich sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.