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Urteil

3 K 44/11

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Landesverordnung zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg ist teilunwirksam, soweit sie die Fläche des Eignungsgebietes Groß Krams in der Fassung des Entwurfs für die 39. Verbandsversammlung verbindlich erklärt. • Eine Änderung des Planentwurfs, die für die Öffentlichkeit und betroffene Stellen wesentlich ist, löst die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung aus; deren Unterlassung macht die Planentscheidung fehlerhaft. • Die Planentscheidung, ein zuvor vorgesehenes Eignungsgebiet zu streichen, bedarf einer nachvollziehbaren Einzelabwägung; das Fehlen einer solchen Abwägungsdokumentation kann erheblich und auf das Ergebnis einwirkend sein. • Die Landesregierung hat bei der Verbindlicherklärung die aktuelle Beschlusslage des Regionalen Planungsverbandes zugrunde zu legen; eine auf veralteter Beschlusslage beruhende Rechtsverordnung ist materiell fehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Teilunwirksamkeit der RREP-Verordnung wegen fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägungsmängeln • Die Landesverordnung zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg ist teilunwirksam, soweit sie die Fläche des Eignungsgebietes Groß Krams in der Fassung des Entwurfs für die 39. Verbandsversammlung verbindlich erklärt. • Eine Änderung des Planentwurfs, die für die Öffentlichkeit und betroffene Stellen wesentlich ist, löst die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung aus; deren Unterlassung macht die Planentscheidung fehlerhaft. • Die Planentscheidung, ein zuvor vorgesehenes Eignungsgebiet zu streichen, bedarf einer nachvollziehbaren Einzelabwägung; das Fehlen einer solchen Abwägungsdokumentation kann erheblich und auf das Ergebnis einwirkend sein. • Die Landesregierung hat bei der Verbindlicherklärung die aktuelle Beschlusslage des Regionalen Planungsverbandes zugrunde zu legen; eine auf veralteter Beschlusslage beruhende Rechtsverordnung ist materiell fehlerhaft. Die Antragstellerin plant und betreibt Windenergieanlagen und begehrt die Feststellung der Teilunwirksamkeit der Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (31.08.2011) für die Fläche des Eignungsgebietes Groß Krams. Groß Krams war in frühen Entwürfen als Eignungsgebiet ausgewiesen, in der Fassung der 39. Verbandsversammlung jedoch gestrichen; in der 40. Verbandsversammlung wurde es erneut aufgenommen. Die 4. Beteiligungsstufe war offiziell nur auf zwei andere Eignungsgebiete beschränkt; die Antragstellerin hat dennoch Bedenken vorgebracht. Die Landesregierung stellte das Programm in der Form der 39. Verbandsversammlung verbindlich; die Antragstellerin rügt insbesondere, dass eine erforderliche erneute Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben sei und dass es an einer tragfähigen Abwägung hinsichtlich der Streichung von Groß Krams fehle. Sie beantragt Teilunwirksamerklärung; der Antragsgegner hält das Verfahren und die Verordnung für zulässig und begründet. • Zulässigkeit: Normenkontrollverfahren ist statthaft, Frist gewahrt und die Antragstellerin antragsbefugt; sie hat substantiierte Tatsachen zur Aussicht, durch die Planfestlegung betroffen zu werden, vorgetragen (§ 47 VwGO). • Öffentlichkeitsbeteiligung: Eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs, die für die betroffene Öffentlichkeit wesentlich ist, erfordert erneut die Beteiligung; die Streichung des Eignungsgebietes Groß Krams in der Fassung, die Gegenstand der Verordnung wurde, erfolgte ohne solche erneute Beteiligung und ist daher verfahrensfehlerhaft. • Abwägung: Die Entscheidung der 39. Verbandsversammlung, Groß Krams zu streichen, enthält keine nachvollziehbare Einzelabwägung; es fehlt die Darlegung, warum die gegen die Ausweisung sprechenden Belange das Gebiet gegenüber den Ausweisungsinteressen überwiegen. Das Abwägungsgebot verlangt die Herausarbeitung harter und weicher Tabuzonen sowie eine schlüssige Gesamtkonzeption; das Unterlassen ist erheblich und eventuell einflussbeeinflussend. • Aktuelle Beschlusslage: Die Landesregierung musste bei der Rechtsfestsetzung die aktuelle Beschlusslage des Planungsverbandes berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Rechtsetzung lag nicht die Beschlussfassung der 39., sondern die der 40. Verbandsversammlung vor; die Verordnung stützt sich damit auf eine überholte Beschlusslage und ist materiell-rechtlich fehlerhaft. • Teilunwirksamkeit: Die beantragte Teilunwirksamkeit ist möglich, weil der verbleibende Teilplan Windenergie auch ohne die räumliche Geltung für Groß Krams eine sinnvolle Raumordnung bewirkt und anzunehmen ist, dass der Planungsverband die übrigen Festlegungen auch ohne die streitige Fläche gewollt hätte. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin war erfolgreich: Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg vom 31.08.2011 ist insoweit für unwirksam zu erklären, als Kap. 6.5 Energie Abs. 2 Geltung für die Fläche des Eignungsgebietes Groß Krams in der Fassung des Entwurfs für die 39. Verbandsversammlung beansprucht. Begründet wurde dies mit der unterlassenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Änderung des Planentwurfs, dem Fehlen einer nachvollziehbaren Einzelabwägung zur Streichung des Gebietes sowie der Rechtsfestsetzung auf nicht mehr aktueller Beschlusslage des Planungsverbandes. Die Verordnung bleibt im Übrigen bestehen, weil der verbleibende Teilplan Windenergie auch ohne die räumliche Geltung für Groß Krams eine sinnvolle Ordnung ermöglicht. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.