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Beschluss

2 K 11/12

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Entschädigungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Im Prozesskostenhilfeverfahren sind keine Entscheidung schwieriger oder noch nicht geklärter Rechts- oder Sachfragen vorzunehmen; erforderlich ist ein Mindestmaß an Tatsachen- und Prozessangaben, damit die Erfolgsaussichten beurteilt werden können. • Bei Entschädigungsklagen muss insbesondere angegeben werden, in welchem gerichtlichen Verfahren und in welchem Zeitrahmen eine verzögerungsbedingte Entschädigung geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht bei Entschädigungsklage • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn die beabsichtigte Entschädigungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Im Prozesskostenhilfeverfahren sind keine Entscheidung schwieriger oder noch nicht geklärter Rechts- oder Sachfragen vorzunehmen; erforderlich ist ein Mindestmaß an Tatsachen- und Prozessangaben, damit die Erfolgsaussichten beurteilt werden können. • Bei Entschädigungsklagen muss insbesondere angegeben werden, in welchem gerichtlichen Verfahren und in welchem Zeitrahmen eine verzögerungsbedingte Entschädigung geltend gemacht wird. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Sie reichte Schreiben vom 24.02.2012 und 10.07.2012 ein; das Gericht wertete die Anträge durch Eingangsverfügung vom 12.07.2012. Die Klägerin nennt mehrere verwaltungsgerichtliche Aktenzeichen und erhebt pauschale Vorwürfe gegen gerichtliche Vorgehensweisen. Konkrete Angaben, in welchem Verfahren und in welchem Zeitraum eine überlange Verfahrensdauer stattgefunden haben soll, fehlen jedoch. Sie wies auf einen Befangenheitsantrag vom 24.02.2012 hin, über den bis zum 10.07.2012 angeblich keine richterliche Stellungnahme erfolgt sei. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 12.07.2012 reagierte die Klägerin nicht mit ergänzenden konkreten Angaben. Das Gericht prüfte auch, ob die Bedürftigkeit formgerecht nachgewiesen worden sei, ließ diese Frage jedoch offen, nachdem die Erfolgsaussichten bereits als nicht ausreichend bewertet wurden. • Zweck der Prozesskostenhilfe ist die Angleichung der Situation von Bedürftigen und Unbedürftigen; deshalb sind bei der Prüfung der Erfolgsaussichten keine überhöhten Anforderungen zu stellen, aber ein Mindestmaß an Darlegung erforderlich. • Im vorliegenden Fall fehlen wesentliche Tatsachenangaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Zeitraum, in dem eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird; ohne diese Angaben kann die Erfolgsaussicht einer Entschädigungsklage nicht beurteilt werden. • Schwierige oder bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht entschieden werden; eine vertiefte Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Die von der Klägerin vorgebrachten allgemeinen Vorwürfe gegen Gerichtsverfahren reichen nicht aus, um hinreichende Aussicht auf Erfolg darzulegen; auch die Bemerkung zum Befangenheitsantrag genügt nicht, da die Klägerin nicht darlegt, dass sie die Dauer des Verfahrens beim zuständigen Gericht gerügt hat (vgl. § 198 Abs. 3 GVG). • Die Frage der formgerechten Nachweisung der Bedürftigkeit nach §§ 166 VwGO, 117 ff. ZPO wurde zwar angedeutet, blieb hier aber ohne entscheidende Wirkung, weil bereits die Erfolgsaussichten fehlen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage wurde abgelehnt, weil die Klage nach den vorgelegten Darstellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin hat nicht in hinreichendem Umfang dargelegt, in welchem konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in welchem Zeitraum eine überlange Verfahrensdauer stattgefunden haben soll, sodass das Gericht die Erfolgsaussichten nicht beurteilen kann. Pauschale Vorwürfe und die Nennung mehrerer Aktenzeichen ersetzen keine substantielle Sachverhaltsdarlegung. Die Frage, ob die Bedürftigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, blieb damit ohne entscheidende Bedeutung. Der Beschluss ist unanfechtbar.