Beschluss
2 M 15/12
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewerbern mit Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern ist der statusbedingte Beurteilungsvorsprung grundsätzlich zu berücksichtigen; ein Ausgleich dieses Vorsprungs erfordert einen deutlichen Eignungsvorsprung des Inhabers des niedrigeren Statusamts.
• Das Auswahlverfahren ist an das zuvor festgelegte Anforderungsprofil gebunden; der Dienstherr darf im Verfahren nicht nachträglich Kriterien herausheben, die nicht in der Stellenausschreibung genannt sind.
• Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen; bloße Wiederholungen oder pauschale Rügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Statusbedingter Beurteilungsvorsprung und Bindung an Anforderungsprofil bei Stellenbesetzung • Bei Bewerbern mit Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern ist der statusbedingte Beurteilungsvorsprung grundsätzlich zu berücksichtigen; ein Ausgleich dieses Vorsprungs erfordert einen deutlichen Eignungsvorsprung des Inhabers des niedrigeren Statusamts. • Das Auswahlverfahren ist an das zuvor festgelegte Anforderungsprofil gebunden; der Dienstherr darf im Verfahren nicht nachträglich Kriterien herausheben, die nicht in der Stellenausschreibung genannt sind. • Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen; bloße Wiederholungen oder pauschale Rügen genügen nicht. Der Antragsteller begehrt die Ernennung zur Amtsleiterstelle des Kämmerei- und Finanzverwaltungsamtes. Der Antragsgegner traf eine Auswahl zugunsten der Beigeladenen. Der Antragsteller focht die Entscheidung an und erwirkte einstweilig vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung der Beigeladenen, bis über seine Bewerbung endgültig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers statt und hielt einen möglichen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch für gegeben, weil der statusbedingte Beurteilungsvorsprung des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und der Antragsgegner auf Kriterien abgestellt habe, die nicht als Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung standen. Antragsgegner und Beigeladene legten fristgerecht Beschwerden ein. • Die Beschwerden sind unbegründet; der Senat prüft nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkte (§ 146 VwGO). • Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern: Es ist anerkannt, dass die Bewertung eines Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser zu werten ist; ein Ausgleich dieses statusbedingten Vorsprungs erfordert einen deutlichen, im Einzelfall feststellbaren Vorsprung des Bewerbers aus dem niedrigeren Statusamt. • Im konkreten Fall waren beide Bewerber mit jeweils 10 bzw. 12 Punkten in der höchsten Bewertungsstufe eingestuft; daraus ergibt sich kein erkennbarer kompensierender Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem in einem höheren Statusamt Beurteilten. • Der Antragsgegner konnte nicht überzeugend darlegen, dass die angeblich ausschlaggebenden langjährigen Erfahrungen der Beigeladenen im kommunalen Haushaltsrecht als zulässiges Anforderungsmerkmal in der Stellenausschreibung enthalten gewesen wären; in der Ausschreibung waren lediglich Kenntnisse der Kameralistik und Doppik gefordert, die auch der Antragsteller besitzt. • Der Dienstherr ist an das zuvor festgelegte Anforderungsprofil gebunden; eine nachträgliche Verschiebung der Kriterien zu Gunsten eines Bewerbers wäre mit Art. 33 Abs. 2 GG und dem Laufbahnprinzip nicht vereinbar und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. • Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Laufbahnbefähigung die Möglichkeit hat, sich erforderliche fachspezifische Kenntnisse anzueignen, ist nicht substantiiert widerlegt worden. • Die Beschwerden erfüllen nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 VwGO, da sie die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht hinreichend substantiiert angreifen. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12.01.2012 werden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der statusbedingte Beurteilungsvorsprung des Antragstellers nicht in unzulässiger Weise ausgeglichen wurde und dass der Antragsgegner nicht an das in der Stellenausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil gebunden war bzw. dieses nicht ordnungsgemäß angewandt hat. Die Beschwerdeführer haben die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht substantiiert widerlegt und die Beschwerdebegründungen genügen den Anforderungen des § 146 VwGO nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen; der Streitwert wird auf 20.005,77 Euro festgesetzt.