Urteil
1 M 170/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO muss sich sachlich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht.
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt; neue Gründe können nach Ablauf der Frist nicht eingeführt werden.
• Die Eintragung von Sicherungshypotheken ist kein Verwaltungsakt im Sinne des §80 Abs.5 VwGO; daher ist ein Antrag nach §80 Abs.5 VwGO insoweit unzulässig.
• Für die Bewilligung einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist die Glaubhaftmachung eines besonderen Anordnungsgrundes erforderlich; bloße Behauptungen über einen Käufer genügen nicht.
• Eine behauptete Zahlungsverjährung kann die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach §257 Abs.1 Nr.3 AO rechtfertigen; über die Verjährungsfrage hat die Vollstreckungsbehörde vorab zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung; kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung • Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO muss sich sachlich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die gerichtliche Prüfung auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt; neue Gründe können nach Ablauf der Frist nicht eingeführt werden. • Die Eintragung von Sicherungshypotheken ist kein Verwaltungsakt im Sinne des §80 Abs.5 VwGO; daher ist ein Antrag nach §80 Abs.5 VwGO insoweit unzulässig. • Für die Bewilligung einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist die Glaubhaftmachung eines besonderen Anordnungsgrundes erforderlich; bloße Behauptungen über einen Käufer genügen nicht. • Eine behauptete Zahlungsverjährung kann die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach §257 Abs.1 Nr.3 AO rechtfertigen; über die Verjährungsfrage hat die Vollstreckungsbehörde vorab zu entscheiden. Die Antragsstellerin stritt mit der Antragsgegnerin um eingetragene Sicherungshypotheken zur Vollstreckung von Grundsteuerforderungen aus Bescheiden für 1991–2006. Die Antragsgegnerin hatte Grundsteuerforderungen in beträchtlicher Höhe geltend gemacht und zur Sicherung diese Hypotheken in die Grundbücher eintragen lassen. Die Antragstellerin behauptete, wesentliche Teile der Forderungen seien verjährt, und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere die Aussetzung der Vollziehung bzw. hilfsweise die Abgabe einer Löschungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil es den Hauptantrag als unzulässigen Antrag nach §80 Abs.5 VwGO einordnete und für den Fall einer Betrachtung als §123 Abs.1 VwGO keinen Anordnungsgrund sah. Die Antragstellerin legte fristgerecht Beschwerde ein, begründete diese jedoch nach Ansicht des Senats nicht ausreichend. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht, ihre Begründung genügte jedoch nicht den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO, weil sie sich nicht sachlich mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses auseinandersetzte. • Darlegungsanforderungen: Nach §146 Abs.4 VwGO muss die Beschwerde konkret darlegen, welche Gründe das angefochtene Urteil erschüttern; bloße Wiederholung oder pauschale Rügen sind unzureichend. • Beschwerdeumfang: In Eilrechtsschutzverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der einmonatigen Frist vorgebrachten Gründe beschränkt; neue Gründe können nicht nachträglich eingeführt werden. • Rechtscharakter der Eintragung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht vertreten, dass die Eintragung eines Antrags zur Sicherungshypothek kein Verwaltungsakt im Sinne des §80 Abs.5 VwGO sei; die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit dieser Rechtsprechung auseinander. • Anordnungsgrund: Selbst sofern der Antrag als einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO zu verstehen wäre, hat die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund vorgetragen; Behauptungen über einen potentiellen Käufer waren unsubstantiiert und lieferten keine besondere Eilbedürftigkeit. • Behördliche Erklärung: Die Antragsgegnerin erklärte in der Verfahrenserwiderung, nicht beabsichtigt zu sein, aus den Sicherungshypotheken eine Zwangsversteigerung zu betreiben; diese verbindliche Erklärung stärkte die Beurteilung, dass kein besonderer Eilbedarf vorliegt. • Zahlungsverjährung: Der Senat stellte dar, dass eine Zahlungsverjährung nach §§228,231,257 AO die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung rechtfertigen kann; über die materielle Frage der Verjährung müsste jedoch zunächst die Vollstreckungsbehörde entscheiden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.09.2009 wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht entsprach. Soweit die Beschwerde auf die Annahme eines Anordnungsgrundes abzielte, hat die Antragstellerin diesen nicht glaubhaft gemacht; insbesondere reichen unsubstantiiert vorgebrachte Angaben zu einem möglichen Käufer nicht aus, um besondere Eilbedürftigkeit zu belegen. In der Sache hielt der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend; die vorgelegte behördliche Erklärung, keine Zwangsversteigerung anzustreben, und das Fehlen weiterer glaubhaft gemachter Umstände sprechen gegen die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 18.662 EUR festgesetzt.