Beschluss
3 M 154/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bloße Befürchtungen unzumutbarer Lärmimmissionen reichen nicht aus.
• Ein Unterlassungsanspruch gegen eine Gemeinde wegen zu erwartender Lärmimmissionen stützt sich auf den öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch (§§1004, 823 Abs.2 BGB), ist aber im Eilverfahren nur bei glaubhaft gemachter Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze zu bejahen.
• Bei der Prüfung von Freizeitlärm sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenart einzelner Schallereignisse und einschlägige Orientierungswerte (z. B. Freizeitlärm-Richtlinie, BImSchG) heranzuziehen; technische Minderungsmaßnahmen sind vor einer Nutzungsuntersagung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freilichtbühne wegen Lärm: summarische Darlegungspflicht und Prüfungsmaßstab • Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bloße Befürchtungen unzumutbarer Lärmimmissionen reichen nicht aus. • Ein Unterlassungsanspruch gegen eine Gemeinde wegen zu erwartender Lärmimmissionen stützt sich auf den öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Beseitigungsanspruch (§§1004, 823 Abs.2 BGB), ist aber im Eilverfahren nur bei glaubhaft gemachter Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze zu bejahen. • Bei der Prüfung von Freizeitlärm sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenart einzelner Schallereignisse und einschlägige Orientierungswerte (z. B. Freizeitlärm-Richtlinie, BImSchG) heranzuziehen; technische Minderungsmaßnahmen sind vor einer Nutzungsuntersagung zu prüfen. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Amt (Gemeinde) zur vorläufigen Untersagung der Errichtung einer Holzbühne und der Vergrößerung eines Seebrückenvorplatzes im Rahmen einer Strandpromenade. Er rügt zu erwartende unzumutbare Lärmimmissionen durch den künftigen Betrieb der Anlage und beruft sich auf öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche. Die Vorinstanz lehnte den Antrag ab, da der Anordnungsanspruch und die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht worden seien. Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller weiter vor; das Gericht prüft summarisch, ob die Zumutbarkeitsgrenze der Lärmimmissionen überschritten wird und ob die Gemeinde bereits mögliche Minderungsmaßnahmen bedacht hat. • Rechtsgrundlagen: §123 VwGO für einstweilige Anordnungen; als Anspruchsgrundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber der Gemeinde der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungs-/Abwehranspruch aus §§1004, 823 Abs.2 BGB. • Baurechtliche Verstöße können nicht im Verfahren gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, weil hierfür die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig wäre; der Antrag richtet sich daher ausschließlich gegen die Gemeinde als Betreiber/Verantwortlichen. • Für einstweilige Anordnungen im Immissionsbereich ist der Antragsteller in summarischer Prüfung verpflichtet, die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze glaubhaft zu machen; bloße Besorgnisse genügen nicht. • Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Eigenart einzelner Schallereignisse (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit), deren Zusammenwirken sowie die spezielle Schutzwürdigkeit des Gebiets zu berücksichtigen; technische Regelwerke und die Freizeitlärm-Richtlinie bieten nur Orientierungswerte, keine schematischen Grenzwerte. • Der vorgelegte Gutachtenvortrag des Antragstellers war methodisch und inhaltlich nicht nachvollziehbar und damit nicht geeignet, die erforderliche Glaubhaftmachung zu erbringen; zudem kann ein einmaliges Ereignis (Himmelfahrtstag) einen Lärmexzess darstellen, der nicht auf den Dauerbetrieb übertragbar ist. • Da Standort und Ausrichtung der bisherigen Bühne geändert wurden und die Gemeinde Minderungsmaßnahmen bzw. eine nutzungskonkrete Ausgestaltung in Aussicht stellt, ist aus dem bisherigen Betrieb nicht zwingend auf unzumutbare künftige Immissionen zu schließen. • Vor einer etwaigen Nutzungsuntersagung sind technische und organisatorische Minderungsmaßnahmen zu prüfen; Verhältnismäßigkeit verlangt Vorrang milderer Maßnahmen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.08.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat im summarischen Eilverfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass die künftige Nutzung der geplanten Bühne und des Vorplatzes die Zumutbarkeitsgrenze der Lärmimmissionen in jedem Fall überschreitet, weshalb ein Anordnungsanspruch fehlt. Baurechtliche Eingriffe stehen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu und können nicht hiergegen geltend gemacht werden. Vor einer etwaigen Untersagung sind technische Minderungsmaßnahmen und eine konkrete Ausgestaltung der Nutzung zu prüfen; eine endgültige Bewertung bleibt der Hauptsache vorbehalten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.