Beschluss
1 M 100/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat während einer inländischen Sperrfrist erworbene EU-Fahrerlaubnis berechtigt in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen.
• Die fehlende Anerkennung einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis kann nach nationalem Recht durch Anordnung der Nichtanerkennung und sofortige Vollziehung erfolgen.
• Die Rechtsprechung des EuGH zur Nichtanerkennung einer während einer Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis ist auf verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Fragen übertragbar.
• Bei Entzug der Fahrerlaubnis gelten für die Neuerteilung die Vorschriften der Ersterteilung; ein MPG-Gutachten allein begründet keinen automatischen Anspruch auf Neuerteilung.
Entscheidungsgründe
Nichtanerkennung während Sperrfrist erworbener EU-Fahrerlaubnis • Eine in einem anderen Mitgliedstaat während einer inländischen Sperrfrist erworbene EU-Fahrerlaubnis berechtigt in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. • Die fehlende Anerkennung einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis kann nach nationalem Recht durch Anordnung der Nichtanerkennung und sofortige Vollziehung erfolgen. • Die Rechtsprechung des EuGH zur Nichtanerkennung einer während einer Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis ist auf verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Fragen übertragbar. • Bei Entzug der Fahrerlaubnis gelten für die Neuerteilung die Vorschriften der Ersterteilung; ein MPG-Gutachten allein begründet keinen automatischen Anspruch auf Neuerteilung. Der Antragsteller hatte am 05.12.2007 gerichtlich seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen bekommen und eine Sperrfrist für Neuerteilung erhalten. Am 07.12.2007 erteilten polnische Behörden dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Die deutsche Verwaltung stellte mit Verfügung vom 17.03.2009 fest, diese in Polen erteilte Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller widersprach und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz; dieses lehnte mit Beschluss vom 16.06.2009 ab. Der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bestätigt sieht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht erhoben und begründet, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg (§ 147, § 146 VwGO). • Tatsachenfeststellung: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die polnische Fahrerlaubnis innerhalb der inländischen Sperrfrist erteilt wurde, sind sachlich zutreffend und nicht durch die subjektive Interpretation des Antragstellers zu erschüttern. • Anwendung europäischen Rechts: Nach EuGH-Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat während einer inländischen Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis ablehnen; dies gilt auch wenn die ausländische Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist genutzt wurde. • Normen: Relevante nationale Vorschriften sind § 28 Abs.1,4 FeV (Anerkennung und Ausschluss bei Entzug/Sperrfrist), § 20 FeV (Neuerteilung nach Entzug) sowie Verfahrensvorschriften des VwGO (§§ 146,147,152). • Folgen: Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung und der FeV-Bestimmungen ist die in Polen erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nicht wirksam; eine Nutzung im Inland setzt eine antragsgebundene Zuerkennungsentscheidung (§ 28 Abs.5 FeV) voraus. • Zurückweisungen von Einwendungen: Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände zur Reichweite der EuGH-Entscheidung, zur Rückwirkung oder zur Notwendigkeit einer Aufforderung zur Vorlage eines MPG-Gutachtens führen nicht zum Erfolg; Neuerteilung richtet sich nach den Vorschriften der Ersterteilung und ein MPG-Gutachten allein begründet keinen Anspruch. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.06.2009 wird zurückgewiesen. Die in Polen am 07.12.2007 erteilte Fahrerlaubnis wurde innerhalb der in Deutschland bestehenden Sperrfrist erworben und ist nach nationaler und EuGH-Rechtsprechung in Deutschland nicht anzuerkennen; sie berechtigt somit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wäre nur im Wege einer antragsgebundenen Zuerkennungsentscheidung möglich, wozu der Antragsteller keinerlei Anspruch darlegt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.