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Urteil

9 K 29/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnehmer einer Flurbereinigung haben keinen Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken in bestimmter Lage; maßgeblich ist die wertgleiche Gesamtabfindung (§ 44 Abs.1,3 FlurbG). • Abfindungsgrundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; § 44 Abs.3 Satz 3 FlurbG gewährt einen konkreten Anspruch auf ordnungsgemäße Erschließung, auch für Waldflächen. • Ist die im Bodenordnungsplan vorgesehene Erschließung für eine forstwirtschaftlich genutzte Teilfläche unzureichend, kann die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet werden, eine zusätzliche Zuwegung zu regeln; hierfür können Mitwirkungen Dritter (z. B. Straßenbauverwaltung) erforderlich sein. • Fehlende Erlaubnisse oder die Mitwirkung anderer Behörden stehen einem sofortigen Anspruch auf konkrete Lösung entgegen; in solchen Fällen ist Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde geboten (FlurbG § 144).
Entscheidungsgründe
Keine Abfindung in bestimmter Lage; Anspruch auf ausreichende Erschließung des Waldes • Teilnehmer einer Flurbereinigung haben keinen Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken in bestimmter Lage; maßgeblich ist die wertgleiche Gesamtabfindung (§ 44 Abs.1,3 FlurbG). • Abfindungsgrundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; § 44 Abs.3 Satz 3 FlurbG gewährt einen konkreten Anspruch auf ordnungsgemäße Erschließung, auch für Waldflächen. • Ist die im Bodenordnungsplan vorgesehene Erschließung für eine forstwirtschaftlich genutzte Teilfläche unzureichend, kann die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet werden, eine zusätzliche Zuwegung zu regeln; hierfür können Mitwirkungen Dritter (z. B. Straßenbauverwaltung) erforderlich sein. • Fehlende Erlaubnisse oder die Mitwirkung anderer Behörden stehen einem sofortigen Anspruch auf konkrete Lösung entgegen; in solchen Fällen ist Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde geboten (FlurbG § 144). Die Kläger waren Eigentümer eines ca. 21 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks (Einlageflurstücke 103 und 59/1) im Flurneuordnungsverfahren X. Streitpunkt war insbesondere die Abfindung in alter Lage und die Zuwegung zu einer etwa 6,5 ha großen Waldfläche an der Bundesstraße 113. Im Verfahren wurden Bodenordnungsplan und Nachträge erlassen; die Kläger erhoben Widerspruch und klagten gegen den Widerspruchsbescheid des Ministeriums vom 28.09.2007. Sie beantragten u.a. Reduzierung der Nordgrenze eines Nachbarflurstücks zugunsten ihres Abfindungsflurstücks 47, Abfindung in alter Lage für Flurstück 61 und die Schaffung einer Zufahrt von der B 113 zum Flurstück 47. Die Behörde verweigerte die gewünschten Änderungen; die Kläger rügten zudem, dass die im Plan vorgesehene Erschließung über ein westlich liegendes schmales Wegeflurstück (39) die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des östlichen Waldteils unzumutbar erschwere. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; begründet ist jedoch nur der Hilfsantrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Rückverweisung. • Abfindung in bestimmter Lage: Anspruch besteht nicht. Entscheidend ist die wertgleiche Gesamtabfindung (§ 44 Abs.1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs.2 LwAnpG); die Kläger wurden nach Wertnachweis im Wesentlichen wertgleich abgefunden, sodass kein Anspruch auf zusätzliche ca. 5.610 qm besteht. • Keine Zuteilungsansprüche auf bestimmte Flurstücke: Das Flurbereinigungsrecht gewährt keine subjektiven Rechte auf Abfindung mit bestimmten Lagen außer bei qualifizierten Planwünschen; die Behörde hat weitgehende Gestaltungsfreiheit innerhalb des Willkürverbots. • Erschließungsanspruch: § 44 Abs.3 Satz 3 FlurbG begründet einen konkreten Anspruch auf Erschließung von Abfindungsgrundstücken; die Erschließung muss die Nutzung ohne besondere Schwierigkeiten ermöglichen, insbesondere bei gemischter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. • Sachverhaltliche Anwendung: Die vorgesehene Zuwegung über das schmale, lange Wegeflurstück 39 führt zu unverhältnismäßigen Erschwernissen bei der forstlichen Bewirtschaftung des östlichen Waldteils (lange Überquerung der Ackerfläche, Rangierflächen, fehlendes Lichtraumprofil). Daher ist die Erschließung für das Abfindungsflurstück 47 unzureichend. • Rechtsfolge und Verfahrensschritte: Für eine Regelung einer zusätzlichen Zufahrt bedarf es der Mitwirkung und ggf. der Sondernutzungserlaubnis durch die Straßenbauverwaltung (§ 8 FStrG, § 8a FStrG) und der Berücksichtigung in dem mit Trägern öffentlicher Belange zu erörternden Plan (§ 41 FlurbG i.V.m. § 63 Abs.2 LwAnpG). Da diese Außenschritte nicht durchgeführt bzw. nicht gesichert waren, hielt das Gericht wegen des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebots eine Rückverweisung an die Widerspruchsbehörde gemäß § 144 FlurbG für sachgerecht. • Rechtsfolgen für andere Flächen: Auch die östlich der Bundesstraße gelegenen Abfindungsflurstücke 60 und 61 sind im Plan nicht ausreichend von der Bundesstraße aus erschlossen; dies ist bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet: Es besteht kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage und auch kein unmittelbarer Anspruch auf Schaffung einer konkreten Zufahrt zur B 113 ohne die erforderlichen Mitwirkungen anderer Behörden. Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums vom 28.09.2007 wird jedoch insoweit aufgehoben, als die Erschließung des Abfindungsflurstücks 47 den Anforderungen des § 44 Abs.3 Satz 3 FlurbG für die forstwirtschaftlich genutzte Teilfläche nicht genügt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen, die insbesondere die Frage einer zusätzlichen Zuwegung oder alternativen dinglichen Sicherung sowie die erforderlichen Genehmigungen und Abstimmungen mit der Straßenbauverwaltung zu prüfen hat. Die Kläger wurden insgesamt im Wesentlichen wertgleich abgefunden, sodass kein Anspruch auf weitere Zuteilung besteht; die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.