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Beschluss

2 O 37/08

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Kläger die Kosten nicht aufbringen kann; dabei sind im Prozesskostenhilfeverfahren keine hohen Anforderungen an die Erfolgsaussicht zu stellen. • Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel können verfassungs- und konventionsrechtliche Fragen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) den Ausschluss wegen Nichterfüllung allgemeiner Voraussetzungen relativieren und sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beschränkung auf einen am Gerichtssitz ansässigen Anwalt grundsätzlich möglich, eine Ausnahme besteht aber, wenn der Anwalt am Wohnsitz der Partei niedergelassen ist. • Die Frage, ob von den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs.1 AufenthG (z. B. gesicherter Lebensunterhalt) abzuweichen ist, kann verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein und bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei offener Ausländerrechtlicher Hauptsache • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Kläger die Kosten nicht aufbringen kann; dabei sind im Prozesskostenhilfeverfahren keine hohen Anforderungen an die Erfolgsaussicht zu stellen. • Bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel können verfassungs- und konventionsrechtliche Fragen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) den Ausschluss wegen Nichterfüllung allgemeiner Voraussetzungen relativieren und sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Bei Beiordnung eines Rechtsanwalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beschränkung auf einen am Gerichtssitz ansässigen Anwalt grundsätzlich möglich, eine Ausnahme besteht aber, wenn der Anwalt am Wohnsitz der Partei niedergelassen ist. • Die Frage, ob von den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs.1 AufenthG (z. B. gesicherter Lebensunterhalt) abzuweichen ist, kann verfassungs- und konventionsrechtlich geboten sein und bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Der Kläger begehrt mit Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Hilfs- bzw. humanitären Gründen (§§ 27, 29 Abs. 1, § 25 Abs. 5 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, es fehle an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (insbesondere gesicherter Lebensunterhalt), und ein Absehen hiervon sei nicht geboten. Der Kläger lebt inzwischen mit seinen drei Kindern (zwischendurch Geburt von Zwillingen) in familiärer Lebensgemeinschaft; seine Abschiebung ist faktisch ausgesetzt. Der Kläger beantragte Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung und die Beiordnung eines in Hamburg niedergelassenen Rechtsanwalts. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde stattgegeben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung des von ihm gewünschten Anwalts bewilligt. • Voraussetzungen der unbeschränkten Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO sind erfüllt: Kläger ist mittellos und die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg; im PKH-Verfahren dürfen keine hohen Anforderungen an die Erfolgsaussicht gestellt werden. • Der Kläger erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine aus familiären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis (§§ 27 Abs.1, 29 Abs.1 AufenthG) und lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern. • Nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG) stehen zwar offenbar Regelversagungsgründe (§ 5 Abs.1 Nr.1 und 2 AufenthG) entgegen, insb. mangelhafter Lebensunterhalt; das Aufenthaltsgesetz gibt jedoch nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, von § 5 Abs.1 Nr.1 abzusehen, sodass verfassungs- und konventionsrechtliche Fragen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) aufkommen können, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind. • Die Sperrwirkung des § 10 Abs.3 AufenthG und die Frage, ob ein Anspruch im Sinne von § 10 Abs.3 Satz 3 vorliegt, sind offen, weil Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde keinen gesetzlichen Anspruch begründen; auch insoweit bestehen verfassungs- und konventionsrechtliche Prüfbedarfe. • Für die hilfsweise gestützte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs.5 AufenthG) ist der Sach- und Rechtsstand ebenfalls offen: Voraussetzungen wie unverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise und Dauer der Aussetzung sind strittig und mit verfassungs- und konventionsrechtlichen Belangen zu beleuchten. • Zur Beiordnung des in Hamburg niedergelassenen Anwalts: Eine Beschränkung auf am Gerichtssitz ansässige Anwälte ist nicht zwingend, wenn der Anwalt am Wohnsitz der Partei niedergelassen ist; hier hält sich der Kläger rechtlich seit über einem Jahr in Hamburg auf, sodass Beiordnung gerechtfertigt ist. • Angesichts der offenen grundrechts- und konventionsrechtlichen Fragen darf die PKH nicht allein deshalb verneint werden; insoweit ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe geboten, damit der Kläger seine Rechtsposition im Hauptsacheverfahren wirksam vertreten kann. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist erfolgreich. Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Debler aus Hamburg beigeordnet; Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung begründet sich darin, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat und der Kläger die Kosten nicht aufbringen kann. Zudem sind in der Hauptsache verfassungs- und konventionsrechtliche Fragen (Art.6 GG, Art.8 EMRK) sowie die Auslegung und Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes offen, sodass eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist; dies rechtfertigt die Gewährung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des vom Kläger gewünschten, am Wohnort tätigen Anwalts.