Beschluss
1 L 113/05
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wird abgelehnt, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
• In die Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände fallen auch in Deichanlagen integrierte Schöpfwerke, soweit sie der Abführung von Wasser dienen (§ 62 Abs.1 Nr.7 LWaG i.V.m. § 63 Abs.1 Nr.2 LWaG).
• Eine nachträgliche gesetzliche Heilung von Verfahrensfehlern (hier § 3a GUVG) kann echte Rückwirkung entfalten, ist aber nicht verfassungswidrig, wenn kein schützenswertes Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der verfahrensrechtlichen Position nachgewiesen ist und nicht überwiegende Gemeinwohlbelange entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung; Schöpfwerke in Deichen gehören zur Unterhaltungslast der Verbände • Der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wird abgelehnt, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • In die Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände fallen auch in Deichanlagen integrierte Schöpfwerke, soweit sie der Abführung von Wasser dienen (§ 62 Abs.1 Nr.7 LWaG i.V.m. § 63 Abs.1 Nr.2 LWaG). • Eine nachträgliche gesetzliche Heilung von Verfahrensfehlern (hier § 3a GUVG) kann echte Rückwirkung entfalten, ist aber nicht verfassungswidrig, wenn kein schützenswertes Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der verfahrensrechtlichen Position nachgewiesen ist und nicht überwiegende Gemeinwohlbelange entgegenstehen. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, mit dem Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" bestätigt wurden. Streitgegenstand ist insbesondere, ob in Küstendeichen integrierte Schöpfwerke zur Unterhaltungslast des Verbandes oder zur staatlichen Pflicht des Landes gehören und ob bei Verbandsbeschlüssen mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht berücksichtigter, grundsteuerbefreiter Grundstückseigentümer Verfahrensfehler vorliegen. Die Klägerin rügt ferner eine Verfassungswidrigkeit von § 3a GUVG, der seit 17.12.2008 Ladungs- und Beschlussfehler für vergangene Entscheidungen unbeachtlich erklärt. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der bisherigen Entscheidung begründen und ob Verfassungsrechte durch die rückwirkende Regelung berührt sind. • Form- und fristgerechter Zulassungsantrag; die vorgebrachten Zulassungsgründe sind jedoch entweder nicht gegeben oder nicht substantiiert dargelegt (§ 124a VwGO). • Zur rechtlichen Einordnung: Zum Umfang der Gewässerunterhaltung gehört nach § 62 Abs.1 Nr.7 LWaG die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Schöpfwerke. Damit fallen in die Unterhaltungslast der Verbände nach § 63 Abs.1 Nr.2 LWaG auch in Deiche integrierte Schöpfwerke, solange sie nicht überwiegend anderen Zwecken dienen. • Die Klägerin kann daraus keinen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip (Art.72 Abs.3 LV M-V) herleiten, weil Gemeinden die anfallenden Kosten durch Umlage auf grundsteuerpflichtige Eigentümer refinanzieren können; eine besondere Verfassungsfrage ergibt sich daraus nicht. • Bezüglich der angeblich fehlerhaften Ladung zu Verbandsversammlungen: § 3a GUVG erklärt seit 17.12.2008 Fehler bei Ladung und Beschlussfassung für die Wirksamkeit bis 31.12.2008 erfolgter Wahlen und Beschlüsse unbeachtlich. Diese Regelung bewirkt zwar echte Rückwirkung, verletzt aber nach Auffassung des Senats nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil kein schützenswertes Vertrauen der betroffenen Mitglieder dargetan ist und keine überwiegenden Gemeinwohlbelange fehlen. • Die Rügen gegen § 3a GUVG als Verletzung der Rechtsweggarantie und des Rückwirkungsverbots greifen nicht durch; Art.19 Abs.4 GG sichert nicht den materiellen Bestand einer Rechtsstellung gegen gesetzliche Änderungen, die verfassungsrechtlich zulässig sind. • Mangels Nachweises verfassungsrechtlicher Bedenken ist eine Vorlage an das BVerfG nicht veranlasst; der Zulassungsantrag bleibt deshalb ohne Erfolg. Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO; Festsetzung des Streitwerts nach §§ 52 Abs.1, 47 GKG. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02.02.2005 wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht hält die vorgebrachten Einwände nicht für geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Insbesondere gehören in Küstendeichen integrierte Schöpfwerke zur Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes nach § 62 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 63 Abs.1 Nr.2 LWaG, und die seit 17.12.2008 geltende gesetzliche Heilung von Ladungs- und Beschlussfehlern (§ 3a GUVG) ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsgemäß anzuwenden. Damit entfällt der Erfolgsaussicht der Berufung; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil rechtskräftig.