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Beschluss

3 L 124/08

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe darlegt. • Bei der Prüfung der Genehmigungspflicht ist das Vorhaben in seiner Gesamtheit zu beurteilen; eine Zerlegung in scheinbar genehmigungsfreie Teilschritte ist unzulässig. • Maßnahmen, die in Qualität und Umfang einer Neuerrichtung entsprechen oder die Nutzung wesentlich verändern, sind nicht mehr als Instandsetzung anzusehen und bedürfen der Genehmigung. • Die Umgestaltung eines Ferienhauses zu vier Ferienwohnungen stellt eine wesentliche Änderung und eine Nutzungsänderung dar, die genehmigungspflichtig ist. • Das Verwaltungsgericht hat die Ausübung des Ermessens zur Anordnung der Baustilllegung nicht substantiiert zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Umgestaltung zu vier Ferienwohnungen ist genehmigungspflichtig • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsschrift keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe darlegt. • Bei der Prüfung der Genehmigungspflicht ist das Vorhaben in seiner Gesamtheit zu beurteilen; eine Zerlegung in scheinbar genehmigungsfreie Teilschritte ist unzulässig. • Maßnahmen, die in Qualität und Umfang einer Neuerrichtung entsprechen oder die Nutzung wesentlich verändern, sind nicht mehr als Instandsetzung anzusehen und bedürfen der Genehmigung. • Die Umgestaltung eines Ferienhauses zu vier Ferienwohnungen stellt eine wesentliche Änderung und eine Nutzungsänderung dar, die genehmigungspflichtig ist. • Das Verwaltungsgericht hat die Ausübung des Ermessens zur Anordnung der Baustilllegung nicht substantiiert zu beanstanden. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, in dem eine Baueinstellungsverfügung und die Versagung einer Baugenehmigung bestätigt wurden. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Umgestaltung eines Ferienhauses, insbesondere der Neuerrichtung von Dach und Giebeln sowie die Einrichtung von vier Ferienwohnungen statt einer. Die Baubehörde hatte Baustilllegung angeordnet und die beantragte Genehmigung versagt. Die Klägerin machte geltend, es handele sich überwiegend um Instandsetzungsmaßnahmen und um eine bloße Nutzungsintensivierung, daher bestehe keine Genehmigungspflicht. Das Verwaltungsgericht hielt dagegen, die Maßnahmen gingen über Instandsetzung hinaus und stellten eine wesentliche bauliche Änderung sowie eine Nutzungsänderung dar. Die Klägerin legte in ihrer Zulassungsschrift keine der in §124 Abs.2 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe dar. • Die Zulassungsschrift erfüllt nicht die Darlegungspflicht nach §124a Abs.4 VwGO; die Klägerin nennt keinen Zulassungsgrund aus §124 Abs.2 VwGO, sondern legt eine Berufungsschrift vor. • Selbst unter Zugrundelegung des Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. • Rechtliche Grundlagen: §124 VwGO, §124a VwGO, §122 VwGO; landesrechtliche Vorschriften der LBauO M-V (insb. §62, §65, §45/§48 LBauO M-V) bestimmen Genehmigungspflichten und Ausnahmen. • Die Frage der Genehmigungspflicht ist nach dem Gesamtvorhaben zu beurteilen; einheitliches Vorhaben darf nicht in genehmigungsfreie Einzelschritte aufgeteilt werden. • Instandsetzungsmaßnahmen erhalten die Gebrauchsfähigkeit und die äußere Gestalt; hier jedoch erfolgten vollständige Neuerrichtung von Dach, Dachstuhl und Teilen der Giebelwände sowie Einbau von Dachgaupen, was über Instandsetzung hinausgeht. • Die Umwandlung in vier Ferienwohnungen verändert Nutzung und Erschließung in erheblichem Maße und berührt Anforderungen an abgeschlossene Wohnungen (§45 LBauO M-V a.F. bzw. §48 n.F.), weshalb eine Nutzungsänderung und damit Genehmigungspflicht vorliegt. • Die Behörde war nicht verpflichtet, die Klägerin auf die Genehmigungsfähigkeit eines anderen, kleineren Vorhabens hinzuweisen; dies wäre ein neues gesondertes Verfahren. • Die Klägerin hat die Ermessensausübung zur Baustilllegung nicht substantiiert als willkürlich gerügt; die Prüfungen des Verwaltungsgerichts sind schlüssig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 25.000 Euro. Begründet ist dies damit, dass die Zulassungsschrift keinen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe darlegt und selbst bei Annahme eines Zulassungsgrundes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Das verwaltungsgerichtliche Ergebnis, dass die Maßnahmen (Neuerrichtung von Dach- und Giebelteilen, Einbau von Dachgaupen) über reine Instandsetzung hinausgehen und die Umgestaltung zu vier Ferienwohnungen eine wesentliche, genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, bleibt damit verbindlich. Auch die Anordnung der Baustilllegung und die Versagung der beantragten Genehmigung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.