OffeneUrteileSuche
Urteil

1 L 366/04

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Katasterbehörde mit kreisübergreifender Zuständigkeit kann Gebührenbescheide gegenüber einer Gemeinde erlassen; entscheidend ist, welcher Träger der öffentlichen Verwaltung die handelnde Behörde angehört (§ 12 VwKostG). • Die Zuordnung der Aufgabenträgerschaft durch Rechtsverordnung führt dazu, dass die bisherige Gemeindeaufgabe in sachlicher und örtlicher Zuständigkeit auf die als zuständig bestimmte Katasterbehörde übergeht. • Eine Gebührenforderung der Katasterbehörde unterliegt nicht der Gefahr der Konfusion, wenn die handelnde Behörde einer anderen Trägerdienststelle (Landkreis) zugeordnet ist; Gläubiger ist der Träger der Behörde (§ 12 VwKostG, § 9 LOG). • Zuweisungen im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigen kreisübergreifende Katasterbezirke und bestätigen die praktische Zuweisung der Mittel an die Träger der Katasterämter (§ 10d FAG).
Entscheidungsgründe
Gebührenanspruch der kreisübergreifenden Katasterbehörde gegenüber Gemeinde • Katasterbehörde mit kreisübergreifender Zuständigkeit kann Gebührenbescheide gegenüber einer Gemeinde erlassen; entscheidend ist, welcher Träger der öffentlichen Verwaltung die handelnde Behörde angehört (§ 12 VwKostG). • Die Zuordnung der Aufgabenträgerschaft durch Rechtsverordnung führt dazu, dass die bisherige Gemeindeaufgabe in sachlicher und örtlicher Zuständigkeit auf die als zuständig bestimmte Katasterbehörde übergeht. • Eine Gebührenforderung der Katasterbehörde unterliegt nicht der Gefahr der Konfusion, wenn die handelnde Behörde einer anderen Trägerdienststelle (Landkreis) zugeordnet ist; Gläubiger ist der Träger der Behörde (§ 12 VwKostG, § 9 LOG). • Zuweisungen im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigen kreisübergreifende Katasterbezirke und bestätigen die praktische Zuweisung der Mittel an die Träger der Katasterämter (§ 10d FAG). Die Klägerin (Stadt) beantragte die Bestätigung der katastermäßigen Richtigkeit für mehrere Bebauungspläne. Der Beklagte (Landrat/Landkreis als Katasterbehörde mit kreisübergreifender Zuständigkeit) setzte daraufhin Gebühren nach der VermGebVO fest und wies Widersprüche zurück. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf mit der Begründung, die Klägerin könne nicht Schuldnerin eigener Gebühren sein, weil die Aufgaben des Liegenschaftskatasters ihr als Trägerin verblieben seien. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Katasterbehörde sei Behörde des Landkreises, sodass der Landkreis Gläubiger der Gebühren sei und die Gebührenrechtmäßigkeit bestehe. Die Streitpunkte betrafen insbesondere Zuständigkeits- und Trägerschaftsfragen nach dem VermKatG und der 2. KatBZustVO sowie die Folgen für Gebühren- und Finanzzuweisungen. • Die Berufung ist begründet; die Klage war unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebührenbescheide vorliegen (§ 1 VermGebVO, Tarifstellen 7.2 und 15 i.V.m. § 2 Abs.1 VwKostG). • Die Klägerin war als Veranlasserin der Amtshandlungen Kostenschuldnerin (§ 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG); die Gebühren wurden form- und fristgerecht berechnet und erhoben (§ 11 VwKostG; § 14 VwKostG zur Sachentscheidung). • Gläubiger der Gebühren ist der Landkreis Nordvorpommern nach § 12 VwKostG, weil die handelnde Behörde (der Landrat/Katasterbehörde) Organ des Landkreises ist; maßgeblich ist, welchem Träger die handelnde Behörde zugeordnet ist (§ 9 LOG, § 103 KV). • Die 2. Katasterbehördenzuständigkeitsverordnung hat sachliche und örtliche Zuständigkeit für das Gemeindegebiet der Klägerin vollständig auf den Beklagten übertragen; damit fehlen der Klägerin jegliche zuständigkeitsbegründenden Aufgaben für das Kataster in diesem Bereich. • Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führt diese Übertragung nicht zu einer rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Konfusion der Forderungen; auch eine von der Gemeinde beanspruchte Aufgabenträgerschaft ändert nichts daran, dass nach Verwaltungsorganisationsrecht die handelnde Behörde dem Landkreis zugeordnet ist. • Das Finanzausgleichsgesetz (§ 10d FAG) und dessen Regelungen zu Zuweisungen passen zur Möglichkeit kreisübergreifender Katasterämter und stützen die praktische Mittelzuweisung an die Träger der Katasterbehörden; deshalb ist eine Umgehung der Zuweisungsregelungen für nicht zuständige Landkreise nicht anzunehmen. • Eine Gebührenbefreiung der Gemeinden folgt weder aus der 2. KatBZustVO noch aus den einschlägigen Gebührenvorschriften; Katasteramtshandlungen sind nach § 8 Abs.4 Nr.2 VwKostG nicht gebührenfrei. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften zu treffen (VwGO, ZPO). Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.05.2004 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig, weil die handelnde Katasterbehörde als Behörde des Landkreises die kostenpflichtigen Amtshandlungen vorgenommen hat und damit der Landkreis Gläubiger der Gebühren ist. Die Klägerin bleibt Kostenschuldnerin als Veranlasserin der Amtshandlung, eine Konfusion der Forderung tritt nicht ein. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist insoweit vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.