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Beschluss

3 L 491/04

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe nicht in zulässiger Weise darlegt. • Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b 2. Alt. StPO kommt es nicht auf die Häufigkeit früherer Ermittlungsverfahren an; auch eine einmalige rechtskräftige Verurteilung kann genügen. • Die nachträgliche Einstellung eines Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO entbindet nicht zwingend von der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen, weil die Einstellung strafprozessuale Gesichtspunkte betrifft und nicht präventiv-polizeiliche Gefährdungsbewertungen ersetzt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgelehnt • Die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe nicht in zulässiger Weise darlegt. • Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b 2. Alt. StPO kommt es nicht auf die Häufigkeit früherer Ermittlungsverfahren an; auch eine einmalige rechtskräftige Verurteilung kann genügen. • Die nachträgliche Einstellung eines Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO entbindet nicht zwingend von der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen, weil die Einstellung strafprozessuale Gesichtspunkte betrifft und nicht präventiv-polizeiliche Gefährdungsbewertungen ersetzt. Der Kläger war wegen Betruges (rechtskräftig verurteilt, Bewährung) beruflich als Bauherr tätig. Ein von ihm beauftragter Bauunternehmer erstattete 2003 Strafanzeige gegen ihn; es folgten staatsanwaltliche Ermittlungen und Anklageerhebung 2004. Der Beklagte ordnete am 05.11.2003 die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen den Kläger an; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete die Anordnung mit der früheren Verurteilung, der Ähnlichkeit der neuen Vorwürfe und der Funktion der Maßnahmen zur Ermittlungsförderung. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die fehlende Wiederholungsanforderung sowie mangelnde beweiserhebliche Tatsachen. Nachträglich teilte er mit, das Strafverfahren sei gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt worden. • Der Zulassungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Kläger die in §124 Abs.2 VwGO geforderten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt. • Aus der Begründung ergibt sich, dass der Kläger hauptsächlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen wollte; diese sind jedoch nicht hinreichend dargelegt. • Zur Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b 2. Alt. StPO ist nicht erforderlich, dass der Betroffene wiederholt Beschuldigter war; bereits eine einmalige rechtskräftige Verurteilung kann nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Notwendigkeit liefern. • Dass die zur Anordnung herangezogenen Vorwürfe zeitlich zurückliegen oder dass das Strafverfahren später nach §153 Abs.2 StPO eingestellt wurde, entzieht der Anordnung nicht zwingend ihre Rechtmäßigkeit, weil die Einstellung strafprozessuale Erwägungen betrifft und die präventiv-polizeiliche Gefahrenermittlung unberührt bleibt. • Neue Tatsachen, die nach Fristablauf vorgebracht werden, sind bei Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie sich auf rechtzeitig gerügte Rügen beziehen; die Einstellung des Strafverfahrens wurde daher berücksichtigt, ändert aber die Bewertung der Notwendigkeit nicht. • Die Begründung des Klägers enthält keine konkrete Abwägung, die die Schlussfolgerung zulässt, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien im konkreten Einzelfall nicht geeignet oder erforderlicher als vom Verwaltungsgericht angenommen. • Kosten- und Streitwertentscheidungen stützen sich auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§72 Nr.1 2. Halbs., 52 Abs.1, 47 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Materiell hielt das Gericht die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b 2. Alt. StPO für gerechtfertigt, weil eine frühere rechtskräftige Verurteilung und die gegen den Kläger erhobenen, inhaltlich ähnlichen Vorwürfe die Annahme rechtfertigen, er könne künftig in den Kreis Verdächtiger einbezogen werden und die Maßnahmen die Ermittlungen ergebnisoffen fördern. Die nachträgliche Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO ändert daran nichts, da sie strafprozessuale Gründe betrifft und nicht die präventiv-polizeiliche Bewertung ersetzt.