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Urteil

2 L 230/06

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht an einer Ersatzschule ist bei der Berechnung der Finanzhilfe für eine vergleichbare öffentliche Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen. • Die erhöhte Zuweisung von Lehrerstunden für kombinierte (jahrgangsübergreifende) Grundschulklassen in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung ist unabhängig vom konkreten Rechtsgrund der Klassenbildung anzuwenden. • Eine Heranziehung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung für vergleichbare öffentliche Schulen führt nicht zu einer unzulässigen Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen, weil sie der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage entspricht.
Entscheidungsgründe
Jahrgangsübergreifender Unterricht an Ersatzschule: erhöhte Lehrerstundenzuweisung bei Vergleichsschule • Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht an einer Ersatzschule ist bei der Berechnung der Finanzhilfe für eine vergleichbare öffentliche Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen. • Die erhöhte Zuweisung von Lehrerstunden für kombinierte (jahrgangsübergreifende) Grundschulklassen in der Anlage zur Unterrichtsversorgungsverordnung ist unabhängig vom konkreten Rechtsgrund der Klassenbildung anzuwenden. • Eine Heranziehung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung für vergleichbare öffentliche Schulen führt nicht zu einer unzulässigen Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen, weil sie der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage entspricht. Der Kläger betreibt eine genehmigte Ersatzschule mit Montessori-Konzept; die Genehmigung verpflichtet zur altersgemischten (jahrgangsübergreifenden) Klassenbildung. Für 2004 begehrt er zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro über den bereits bewilligten Betrag hinaus. Der Beklagte zahlte den Basisbetrag, rechnete jedoch für die Klassen 1–4 mit Jahrgangsklassen und berücksichtigte nicht die höheren Lehrerstunden für jahrgangsübergreifende Klassen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und setzte bei der Vergleichsberechnung die erhöhte Lehrerstundenzuweisung für kombinierte Klassen zugrunde. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die erhöhte Zuweisung gelte nur bei besonderen Voraussetzungen (z. B. Mindestschülerzahlen, Erhalt wohnortnaher Schulstandorte) und dürfe nicht zugrunde gelegt werden, weil sonst Ersatzschulen bevorteilt würden. • Anspruchsgrundlage für den Personalkostenzuschuss ist § 127 Abs. 2 SchulG M-V; die Höhe regelt § 127 Abs. 4 SchulG M-V; nähere Regelungen enthalten § 128 SchulG M-V und die PSchVO (§ 8 PSchVO). • Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Aufwandes je Schüler maßgebliche Stundenzuweisung ergibt sich aus der UntVersVO 2003/2004, insbesondere der Anlage (Lehrerstunden je Klasse). Dort sind für kombinierte jahrgangsübergreifende Klassen höhere Lehrerstundensätze ausgewiesen als für jahrgangsbezogene Klassen. • Weil an der Ersatzschule tatsächlich jahrgangsübergreifend unterrichtet wurde und dies auch Gegenstand der Genehmigung ist, war bei der Vergleichsberechnung für eine öffentliche Schule ebenfalls von jahrgangsübergreifenden Klassen auszugehen; maßgeblich ist die vom Gesetz/Verordnung geschaffene Rechtslage, nicht der konkrete innerbehördliche Genehmigungsgrund. • Die erhöhte Lehrerstundenzuweisung in der Anlage zur UntVersVO ist nicht auf die in § 3 UntVersVO genannten Fälle beschränkt, sondern hat selbständigen Regelungsgehalt; der Mehrbedarf an Lehrerstunden bei jahrgangsübergreifender Beschulung rechtfertigt ihre Anwendung unabhängig vom Entstehungsgrund der Klassenbildung. • Die Anwendung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung führt nicht zu einer unzulässigen finanziellen Besserstellung der Ersatzschulen gegenüber öffentlichen Schulen, weil öffentliche Schulen, die jahrgangsübergreifend unterrichten (z. B. nach § 39 Abs. 4 SchulG M-V), grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die erhöhte Zuweisung haben. • Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene konkrete Berechnung des noch zustehenden Finanzhilfeanspruchs wurde nicht angegriffen; daher war die weitere Berechnung nicht zu überprüfen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält die begehrte zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 124.099,17 Euro für das Jahr 2004, weil bei tatsächlicher jahrgangsübergreifender Beschulung der Ersatzschule die Vergleichsberechnung nach § 128 SchulG M-V unter Zugrundelegung der erhöhten Lehrerstundenzuweisung der UntVersVO vorzunehmen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Eine Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die weitergehende Zahlungspflicht begründete, bleibt damit in vollem Umfang bestätigt.