Beschluss
2 O 136/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlenden genügenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert festzusetzen.
• Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Streitlage zur Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
• Wenn sich die Sache auf andere Weise als durch streitige Entscheidung erledigt, sind nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Beweiserhebungen zur Streitwertfestsetzung mehr geboten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung: Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG bei unklarem Schadens- bzw. Ersparnismaßstab • Bei fehlenden genügenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert festzusetzen. • Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Streitlage zur Streitwertfestsetzung ist der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. • Wenn sich die Sache auf andere Weise als durch streitige Entscheidung erledigt, sind nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Beweiserhebungen zur Streitwertfestsetzung mehr geboten. Die Klägerin begehrte eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a (bb) UStG für bestimmte Master-Studiengänge. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert der Klage auf 5.000 Euro fest. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und forderte eine Festsetzung in Höhe der erwarteten Steuerersparnis von 38.957,99 Euro. Die Beschwerde richtete sich gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts; sie wurde vom Senat geprüft. Die Klägerin räumte ein, dass bis zum 31.10.2007 nicht abschätzbar war, mit wie vielen Studenten in den neu eingerichteten Studiengängen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht begründete seine Festsetzung mit fehlenden Anhaltspunkten für eine andere Wertermittlung. • Anwendbare Normen: § 52 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG sowie § 68 Abs. 3 GKG für die Kostenentscheidung. • § 52 Abs. 2 GKG sieht einen Auffangwert vor, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet; maßgeblicher Zeitpunkt ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. • Ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts vor diesem Zeitpunkt keine schlüssige Bemessungsgrundlage (etwa erwartete Steuerersparnis oder konkreter wirtschaftlicher Vorteil) erkennbar, ist der Auffangwert zu wählen. • Die Beschwerdeführerin hat selbst eingestanden, dass bis zum relevanten Zeitpunkt keine verlässliche Schätzung der Studentenzahlen und damit der wirtschaftlichen Folgen möglich war, sodass keine andere Wertbemessung möglich war. • Wenn sich die Sache nach dem maßgeblichen Zeitpunkt auf andere Weise erledigt, entfallen weitere Beweiserhebungen zur Streitwertfestsetzung; die erstinstanzliche Festsetzung war daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festgesetzt, weil im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bemessung nach der zu erwartenden Steuerersparnis vorlagen. Die Klägerin selbst gab an, dass die Zahl der Studierenden in den neu eingerichteten Master-Studiengängen bis zum relevanten Stichtag nicht abzuschätzen war, weshalb eine höhere Wertermittlung nicht möglich war. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.