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Urteil

1 L 59/05

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 BSHG kann der jetzt zuständige Träger gemäß § 2 Abs. 3 SGB X zur Erstattung von zuvor geleisteten Kosten in Anspruch genommen werden. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Behörde wegen Gesetzesbindung die festgestellte Verpflichtung voraussichtlich auch ohne vollstreckbaren Titel erfüllen wird. • Die Ausschluss- und Verjährungsfristen nach § 111, § 113 SGB X sind anwendbar; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Träger von den erstattungsbegründenden Umständen und vom richtigen Erstattungspflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel des Sozialhilfeträgers • Bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 BSHG kann der jetzt zuständige Träger gemäß § 2 Abs. 3 SGB X zur Erstattung von zuvor geleisteten Kosten in Anspruch genommen werden. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Behörde wegen Gesetzesbindung die festgestellte Verpflichtung voraussichtlich auch ohne vollstreckbaren Titel erfüllen wird. • Die Ausschluss- und Verjährungsfristen nach § 111, § 113 SGB X sind anwendbar; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Träger von den erstattungsbegründenden Umständen und vom richtigen Erstattungspflichtigen Kenntnis erlangt hat. Der Kläger trägt seit 1995 die ungedeckten Heimkosten für die gehbehinderte und geistig behinderte Hilfeempfängerin E. T., die seit 1961 in einer Einrichtung lebt. Er meldete seinen Kostenerstattungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 05.11.1999 beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern an. Das Verwaltungsgericht Greifswald stellte fest, dass der Landkreis Ostvorpommern den Hilfefall ab Rechtskraft zu übernehmen habe und gewährte Kostenerstattung ab 01.01.2002; insoweit gab es eine teilweisen Klageabweisung. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt Erstattungskosten bereits ab 05.11.1998 bis 31.12.2001. Der Beklagte rügte Unzuständigkeit für Altfälle und erhob die Verjährungseinrede. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit, Aktivlegitimation, Anmeldebeginn und Verjährung und änderte das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers ab. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nicht zu versagen, weil Behörden kraft Gesetzes zur Leistung gebunden sind und die Entscheidung daher auch ohne vollstreckbaren Titel vollzogen werden dürfte (§ 43 Abs.2 VwGO). • Anspruchsgrundlage: Der Erstattungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X als lex specialis. Bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 BSHG muss der bisher leistende Träger die nach dem Wechsel erbrachten Leistungen erstatten; § 102 Abs.2 SGB X gilt entsprechend. • Aktiv‑ und Passivlegitimation: Der Kläger ist aktivlegitimiert, auch wenn er erst später formell örtlicher Träger geworden ist; der Beklagte ist als jetziger örtlich/sachlich zuständiger Träger passivlegitimiert und Rechtsnachfolger im Prozess (§ 173 VwGO). • Anmeldung/Geltendmachung: Die Anzeige des Erstattungsbegehrens mit Schreiben vom 05.11.1999 genügt den Anforderungen an das "Geltendmachen" nach § 111 SGB X, weil Hilfebedürftigkeit, Leistungszeitraum und Erstattungswille hinreichend konkret mitgeteilt wurden. • Ausschlussfrist und Verjährung: Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X wurde gewahrt. Verjährung nach § 113 SGB X greift nicht; maßgeblich ist die Kenntnis des erstattungsberechtigten Trägers von den erstattungsbegründenden Umständen und vom richtigen Erstattungspflichtigen, sodass hier keine Verjährung eingetreten ist. • Folge: Daher steht dem Kläger der Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum 05.11.1998 bis 31.12.2001 dem Grunde nach zu; die erstinstanzliche Entscheidung war insoweit zu erweitern. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Unterbringung von E. T. in der Zeit vom 05.11.1998 bis zum 31.12.2001 zu erstatten, da die örtliche Zuständigkeit nach § 97 BSHG gewechselt ist und § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X einen Erstattungsanspruch begründet. Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs vom 05.11.1999 genügte den Anforderungen des § 111 SGB X, und der Anspruch ist weder ausgeschlossen noch verjährt. Der Beklagte ist als nunmehr sachlich und örtlich zuständiger Träger passivlegitimiert und muss die früher vom Kläger getragenen Kosten ersetzen. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend getroffen.