Beschluss
8 L 191/06
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur Abordnung eines Personalratsmitglieds ist nur möglich, wenn die Abordnung trotz Berücksichtigung der Personalratsmitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
• Für die Unvermeidbarkeit ist erforderlich, dass die Maßnahme zwingend erforderlich zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstvorgesetztem so zerstört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre.
• Außerdienstliches Verhalten eines Personalratsmitglieds als Verbandsfunktionär kann nicht ohne Weiteres die Unvermeidbarkeit einer Abordnung begründen; ein Zusammenhang zwischen dienstlichem Handeln und Untragbarkeit muss erkennbar sein.
• Vor einer Zustimmungsersetzung sind alle zumutbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen Dienstvorgesetztem und Beamtem auszuschöpfen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung zur Abordnung eines Personalratsmitglieds nur bei Unvermeidbarkeit • Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur Abordnung eines Personalratsmitglieds ist nur möglich, wenn die Abordnung trotz Berücksichtigung der Personalratsmitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. • Für die Unvermeidbarkeit ist erforderlich, dass die Maßnahme zwingend erforderlich zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstvorgesetztem so zerstört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre. • Außerdienstliches Verhalten eines Personalratsmitglieds als Verbandsfunktionär kann nicht ohne Weiteres die Unvermeidbarkeit einer Abordnung begründen; ein Zusammenhang zwischen dienstlichem Handeln und Untragbarkeit muss erkennbar sein. • Vor einer Zustimmungsersetzung sind alle zumutbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen Dienstvorgesetztem und Beamtem auszuschöpfen. Der Leiter des Landeskriminalamts beantragte die gerichtliche Ersetzung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung zur Abordnung eines Kriminalbeamten, zugleich Mitglied des Personalrats, mit dem Ziel der Versetzung zur Polizeidirektion T. Der Antragsteller rügte ein zerstörtes Vertrauensverhältnis, weil der Beamte wiederholt Strafanzeigen erstattet und als Vorsitzender eines Berufsverbandes öffentlich Kritik geübt habe. Das Verwaltungsgericht Greifswald lehnte den Antrag ab, weil die Abordnung nicht als unvermeidbar erschien und eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle möglich sei. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und verwies ergänzend auf mögliche Vertretungsfälle und Beförderungsoptionen des Beteiligten, die eine spätere Zusammenarbeit unumgänglich machen könnten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung nicht vorliegen. • Rechtliche Grundlage ist § 40 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V in Verbindung mit den Regelungen zur Zustimmungsersetzung. Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Personalratsmitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. • Die Vorschrift schützt die Amtsausübung und Unabhängigkeit von Personalratsmitgliedern; Abordnung muss zwingend erforderlich sein, etwa weil nur gerade dieses Mitglied die Aufgaben übernehmen kann oder weil die Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der bisherigen Stelle untragbar ist. • Hier ist weder ersichtlich, dass nur der betroffene Beamte die Aufgaben an der Zielstelle wahrnehmen kann, noch dass er in der bisherigen Dienststelle untragbar geworden ist. Dienstliche Leistungen wurden als deutlich überdurchschnittlich bewertet und Beurteilungen zeigen überwiegend gute bis befriedigende Bewertungen, auch beim Verhalten gegenüber Vorgesetzten. • Die vom Antragsteller angeführten Öffentlichkeitsauftritte des Beamten sind überwiegend als verbandliche Tätigkeit einzuordnen. Allein daraus ergibt sich keine Untragbarkeit im dienstlichen Sinn; eine klare Unterscheidung zwischen Beamtenhandel und Funktionärstätigkeit war möglich und wurde nicht in Zweifel gezogen. • Ferner hat der Antragsteller nicht alle zumutbaren Schritte zur Verbesserung der Kommunikation und Kooperation erschöpfend dargelegt; es gab zumindest einzelne Gespräche mit teilweiser Klärung, sodass die Maßnahmen nicht als aussichtslos anzusehen sind. • Hypothetische zukünftige Situationen wie mögliche Beförderungen des Beteiligten rechtfertigen nicht die Annahme der Unvermeidbarkeit einer Abordnung; Fürsorgegesichtspunkte allein genügen nicht zur Überschreibung des Willens des Personalrats. • Die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung obliegt dem Verwaltungsgericht uneingeschränkt; hier rechtfertigen die vorgetragenen Gründe keine andere Würdigung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur Abordnung des Personalratsmitglieds ist unbegründet, weil die erforderliche Unvermeidbarkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen ist. Weder liegt fest, dass nur dieser Beamte die Aufgaben an der Zielstelle übernehmen könnte, noch dass seine weitere Tätigkeit an der bisherigen Stelle untragbar wäre. Öffentliches Engagement des Beamten als Verbandsfunktionär und mögliche zukünftige Beförderungsschancen sind nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V zu erfüllen; zudem wurden nicht alle zumutbaren Bemühungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit erschöpft. Daher verbleibt es bei der Ablehnung der Zustimmungsersetzung.