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Urteil

1 L 241/06

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock ist formell und materiell zulässig, soweit sie den gesetzlich geforderten Mindestinhalt erfüllt. • Für die Besteuerung des Innehabens einer Zweitwohnung setzt die Satzung das Vorhandensein einer Erstwohnung voraus; der Wohnungsbegriff ist für Erst- und Zweitwohnung einheitlich anzuwenden. • Ein im elterlichen Haushalt verbliebenes "Kinderzimmer" stellt typischerweise keine Erstwohnung i.S.d. Satzung dar, weil dem Kind die nach Satzung erforderliche Verfügungsbefugnis fehlt. • Die Anwendung der Satzung auf typische Kinderzimmerfälle wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren; insoweit ist die Anwendung zu beschränken. • Im Streitfall fehlt die Steuerpflicht der Klägerin, weil sie in der elterlichen Wohnung kein die Erstwohnung begründendes Innehaben besitzt.
Entscheidungsgründe
Kein Zweitwohnungssteuertatbestand bei typischem Kinderzimmer in elterlicher Wohnung • Die Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock ist formell und materiell zulässig, soweit sie den gesetzlich geforderten Mindestinhalt erfüllt. • Für die Besteuerung des Innehabens einer Zweitwohnung setzt die Satzung das Vorhandensein einer Erstwohnung voraus; der Wohnungsbegriff ist für Erst- und Zweitwohnung einheitlich anzuwenden. • Ein im elterlichen Haushalt verbliebenes "Kinderzimmer" stellt typischerweise keine Erstwohnung i.S.d. Satzung dar, weil dem Kind die nach Satzung erforderliche Verfügungsbefugnis fehlt. • Die Anwendung der Satzung auf typische Kinderzimmerfälle wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren; insoweit ist die Anwendung zu beschränken. • Im Streitfall fehlt die Steuerpflicht der Klägerin, weil sie in der elterlichen Wohnung kein die Erstwohnung begründendes Innehaben besitzt. Die Klägerin, Studentin, war seit 29.08.2002 in Rostock mit einer Nebenwohnung gemeldet und behielt zugleich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung. Der Beklagte setzte für den Zeitraum 09/2002 bis 12/2004 Zweitwohnungssteuer fest; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In Berufung rügt die Klägerin, die Voraussetzungen einer Zweitwohnung lägen nicht vor, da keine Erstwohnung im Sinne der Satzung bestehe und das Kinderzimmer keine abgeschlossene Erstwohnung darstelle; ferner beanstandet sie das Fehlen von Befreiungstatbeständen für einkommensschwache Studierende. Die Satzung war zwischenzeitlich erneut bekannt gemacht worden; ihre formelle Wirksamkeit wurde damit gesichert. Der Senat hat die Revision zugelassen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig und begründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. • Formelle Wirksamkeit der Satzung: Etwaige Mängel der ursprünglichen Bekanntmachung wurden durch die Neubekanntmachung vom 13.06.2007 behoben; die genehmigende Behörde ist damit hinreichend bezeichnet. • Materielle Wirksamkeit und Auslegung: Die Satzung erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs.1 S.2 KAG M-V. Wohnungsbegriff (§ 2 Abs.2 ZwWStS) ist so auszulegen, dass er einheitlich für Erst- und Zweitwohnung gilt und weder allein auf melderechtliche Begriffe abstellt noch den allgemeinen strengen Wohnungsbegriff in voller Härte anwendet. • Erstwohnungsvoraussetzung: Steuerlich ist das Innehaben einer Zweitwohnung nur denkbar, wenn zugleich eine Erstwohnung im normierten Sinn besteht; die Satzung verlangt für beide Wohnungen vergleichbare Anforderungen an den Wohnungsbegriff und an die Verfügungsbefugnis (§ 3 Abs.1 ZwWStS). • Kinderzimmerfälle: Typische Fälle, in denen Studierende ein Zimmer in der elterlichen Wohnung behalten, erfüllen regelmäßig nicht die erforderliche rechtlich abgesicherte Verfügungsbefugnis; solche Zimmer sind meist Besitzdienerfälle und damit keine Erstwohnung. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Würde die Satzung Kinderzimmerfälle erfassen, stünde dies im Widerspruch zu Art. 3 Abs.1 GG, da ohne sachlichen Grund Gleichbehandlung von ungleich Gelagertem erfolgte; die Auslegung, die Kinderzimmer ausnimmt, wahrt die Verfassungsmäßigkeit. • Anwendung auf den Fall: Bei der Klägerin fehlt die rechtlich abgesicherte Verfügungsmacht über das Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung; daher ist sie nicht Inhaberin einer Erstwohnung und somit nicht zweifach wohnungsteuerpflichtig. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ab und erklärt den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 28.06.2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2004) für rechtswidrig. Begründend ist, dass die satzungsmäßigen Tatbestandsvoraussetzungen eine Erstwohnung voraussetzen und die Klägerin in der elterlichen Wohnung lediglich ein typisches Kinderzimmer ohne die erforderliche Verfügungsbefugnis innehatte. Damit bestand keine Steuerpflicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock für den streitigen Zeitraum. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.